23.03.2011

So schnell kann der Arbeitgeber in der „AGG-Falle“ sitzen!

Der Fall: Eine Frau war im Bereich „International Marketing“, dem der „Vicepresident“ E. vorstand, als eine von 3 Abteilungsleitern beschäftigt. Als die Stelle von E. frei wurde, wurde diese mit einem Mann und nicht mit der damals schwangeren Arbeitnehmerin nach besetzt. Diese verlangte nun eine Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung: Sie habe die Stelle nur wegen ihrer Schwangerschaft nicht erhalten. Denn bei Bekanntgabe der Entscheidung über die Nachbesetzung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen worden. Der Arbeitgeber wies diesen Vorwurf zurück und behauptete, für die Entscheidung seien nur sachliche Gründe ausschlaggebend gewesen.

Die Entscheidungen: Das Arbeitsgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben; die Berufung des Arbeitgebers beim LAG dagegen war erfolgreich. Das wiederum schmeckte der Mitarbeiterin nicht; sie ging in Revision – mit Erfolg: Das BAG hob die Entscheidung auf und wies diese Sache zur erneuten Verhandlung an das LAG zurück. Dem kam das Gericht nach, blieb im Ergebnis aber bei seiner früheren Entscheidung.

Folge: Die Mitarbeiterin ging erneut in Revision – auch hier wieder mit Erfolg. Nun ist die Sache wieder beim LAG zur Prüfung … Konkret geht es um folgendes Problem: Wenn die Mitarbeiterin auch nur Indizien vortragen kann, dass sie wegen ihres Geschlechts/ihrer Schwangerschaft nicht befördert worden ist, muss der Arbeitgeber beweisen, dass keine Diskriminierung vorliegt (vgl. § 22 AGG). Arbeitsgericht und BAG haben solche Indizien gesehen, das LAG beim „näheren Hinsehen“ allerdings nicht. Nun muss sich das LAG den Fall noch einmal genau ansehen. Denn nach Ansicht des BAG sind dem LAG bei seiner Tatsachenfeststellung und anschließenden Bewertung Rechtsfehler unterlaufen (BAG, 27.1.2011, 8 AZR 483/09).

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