03.08.2009

Beschäftigungsverbot und Schwangerschaft – Teil 2

Falls Sie schwanger sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber möglichst schnell über Ihren Zustand informieren. Nur dann muss er sich auch an das Mutterschutzgesetz halten und insbesondere Rücksicht nehmen.

Ein Beschäftigungsverbot kann Ihr Arzt aussprechen, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Beschäftigung an einem Arbeitsplatz gefährdet sind. Hierzu lassen Sie sich eine ärztliche Bescheinigung ausstellen. Sie erhalten dann Ihr Gehalt von Ihrem Arbeitgeber weiter. Dieser kann es sich über die Umlage von der Krankenkasse zumindest teilweise zurück erstatten lassen. 
Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können eine Risikoschwangerschaft, die Gefahr einer Frühgeburt u. ä. sein. Die Beeinträchtigungen müssen auf die Schwangerschaft zurück gehen. Der Arzt hat hier einen weiten Beurteilungsspielraum. Er muss stets entscheiden, ob es sich um eine Krankheit oder um Symptome handelt, die durch die Schwangerschaft hervorgerufen werden. Für ein Beschäftigungsverbot muss nicht unbedingt eine Erkrankung vorliegen!

Führen Sie Tätigkeiten aus, die nach dem Mutterschutzgesetz verboten sind, sollten Sie sich nicht auf ein individuelles Beschäftigungsverbot einlassen. Falls Sie verpflichtet werden, schwere Lasten zu heben, sollten Sie das Gewerbeaufsichtsamt oder das Amt für Arbeitsschutz informieren.

Auch nach der Geburt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Wenn nach der Mutterschutzfrist von 8 Wochen bei Ihnen weiterhin eine verminderte Leistungsfähigkeit besteht, die auf die Geburt zurückzuführen ist, kann dieses eine sinnvolle Möglichkeit sein.

Stets sollte in Ihrem Attest vermerkt sein, ob das Beschäftigungsverbot jegliche Tätigkeiten verbietet, oder ob Sie leichte Arbeiten oder Arbeiten an wenigen Stunden am Tag übernehmen können.

Wichtig:

Ihr Arbeitgeber muss das Beschäftigungsverbot beachten. Er kann eine Nachuntersuchung verlangen, wenn er begründete Zweifel an dem Attest hat. Sie als Schwangere bestimmen, wer die Untersuchung vornimmt. Eine Untersuchung durch den Werksarzt können Sie ablehnen. Die Kosten für die Nachuntersuchung hat Ihr Arbeitgeber zu tragen!

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