27.09.2010

Die wichtigsten Fragen zum Thema Schwangerschaft – Teil 2

Mit der Schwangerschaft stellt sich eine Vielzahl von Fragen, die mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen in einer 3-teiligen Blog-Reihe:

Kann der Arbeitgeber kündigen, wenn er von einer Schwangerschaft noch nichts weiß?
 
Falls Sie schwanger sind, gilt das vorbezeichnete Kündigungsverbot. Kennt Ihr Arbeitgeber dieses Kündigungsverbot nicht, kann es natürlich sein, dass er Ihnen trotzdem kündigt, auch ohne die erforderliche Zustimmung der Arbeitsschutz-Behörde. Dann sollten Sie ihm schnellstmöglich innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwangerschaft mitteilen. In einem solchen Fall wird die Kündigung unwirksam. Überschreiten Sie diese 2-Wochen-Frist können Sie sich trotzdem auf das Kündigungsverbot berufen, wenn Sie die Fristüberschreitung nicht verschuldet haben und Sie die Mitteilung unverzüglich nachholen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Sie erst nach Ablauf der 2-Wochen-Frist überhaupt erfahren, dass Sie schwanger sind.

Ein Beispiel: Sie sind im 1. Monat schwanger, haben aber noch keine Kenntnis davon. Am 30.09.2010 erhalten Sie eine ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung zum 31.10.2010. Die 2-Wochen-Frist würde am 14.10.2010 ablaufen, Sie erfahren allerdings erst am 20.10.2010 von der Schwangerschaft. Nun sollten Sie unverzüglich Ihrem Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Dann wird die Kündigung unwirksam.

Was ist mit dem Urlaub?

Falls Sie wegen des Mutterschutzes nicht arbeiten können, erhalten Sie trotzdem Ihren gesamten Jahresurlaub. Kürzungen wegen der Mutterschaftszeiten sind nicht möglich. Können Sie Ihren Urlaub vor Beginn des Mutterschutzes nicht nehmen, können Sie ihn nach Ende des Mutterschutzes im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nehmen.

Morgen lesen Sie alles zu Ihren finanziellen Ansprüchen und Beschäftigungsverboten.

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