30.06.2017

Geld bei betriebsbedingt hervorgerufenen Überstunden?

Überstunden sind grundsätzlich extra zu vergüten bzw. es ist ein Freizeitausgleich in entsprechender Höhe zu gewähren. In einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun darüber befinden, ob freigestellte Betriebsräte für Überstunden einen Freizeitausgleich verlangen können. Das Ergebnis ist für die Betroffenen äußerst unbefriedigend.

 

Der Fall: Ein Arbeitgeber und ein Betriebsrat waren in eine Auseinandersetzung über die Vergütung von Überstunden geraten. Der Arbeitgeber hatte sich mit dem Gremium in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung grundsätzlich auf die Flexibilisierung der Arbeitszeit geeinigt. Er führte deshalb für jeden Arbeitnehmer unter anderem ein Überstundenkonto. Darauf wurden die zum Ende des Bezugszeitraums entstandenen Mehrarbeitsstunden eingetragen.

Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied war über seine vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus im Betrieb tätig gewesen. Er verlangte deshalb, die zusätzlich aufgelaufenen Stunden als Überstunden dokumentiert zu bekommen. Der Arbeitgeber weigerte sich allerdings, die Stunden entsprechend einzutragen. Und zwar mit der Begründung, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung erbringen.

Überstunden sind nur im Ausnahmefall zu vergüten

Die Entscheidung: Die Argumentation des Arbeitgebers überzeugte das Gericht (BAG, 28.9.2016, Az. 7 AZR 248/14). Dabei war für die Richter ausschlaggebend, dass freigestellte Betriebsräte keine vergütungspflichtige Arbeitsleistung erbringen. Denn sie werden ehrenamtlich tätig, § 37 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Nach Ansicht des Gerichts sind freigestellte Betriebsräte deshalb grundsätzlich so zu behandeln wie andere Ehrenamtliche. Das hat zur Folge, dass sie keiner zeitlichen Höchstgrenze nach dem Arbeitszeitgesetz bzw. anderen entsprechenden Regelungen unterliegen. Die Richter stützten sich in ihrer Begründung zudem auf § 37 Abs. 3 BetrVG. Danach soll die Betriebsratsarbeit grundsätzlich während
der persönlichen Arbeitszeit erledigt werden. Nur wenn dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich sei, bestehe ein Anspruch auf eine spätere Arbeitsbefreiung bei entsprechender Fortzahlung des Arbeitsentgelts bzw. auf Vergütung von Mehrarbeit.

Diese Schlüsse können Sie ziehen

Die Tatsache, dass Sie als freigestellter Betriebsrat nur einen Anspruch auf Vergütung von Überstunden haben sollen, wenn eine Erledigung Ihrer Aufgaben aus betriebsbedingten Gründen nicht während der üblichen Arbeitszeit möglich war, stellt Sie nach meinem Dafürhalten in der Praxis wahrscheinlich häufig durchaus schlechter als andere Kollegen.

Das darf eigentlich nicht sein. Schließlich dürfen Sie als Betriebs- rat wegen Ihrer Tätigkeit im Gremium weder begünstigt noch benachteiligt werden (§ 78 BetrVG). Aber: Das BAG sah insoweit kein Problem. Es geht vielmehr davon aus, dass die Ungleichbehandlung wegen § 37 BetrVG geboten sei.

Sollte absehbar sein, dass in dem einen oder anderen Fall Überstunden anstehen, sprechen Sie Ihren Arbeitgeber vorsorglich frühzeitig an und finden mit ihm eine persönliche Regelung im Einzelfall.

Tipp: Wir empfehlen Ihnen dringend – auch im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit –, Ihren Arbeitgeber frühzeitig in solche Angelegenheiten einzubinden. Erkennt er, dass Sie ihn auf dem Laufenden halten und grundsätzlich bemüht sind, Ihre Arbeit während Ihrer persönlichen Arbeitszeit zu erledigen, wird er sicherlich eher bereit sein, für eventuelle Fälle von Mehrarbeit eine gute Lösung zu finden.

Fazit

Als freigestelltes Betriebsratsmitglied können Sie finanzielle Nachteile nur vermeiden, indem Sie Ihre Arbeiten möglichst immer während Ihrer persönlichen Arbeitszeit erledigen

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