07.07.2010

Kein Nettolohn bei Schwarzarbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit einer Klage auf Lohn bei Schwarzarbeit beschäftigen müssen.

Stellen Sie sich Folgendes vor: Sie arbeiten „schwarz“, also ohne, dass Sie bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet sind. Mit Ihrem Arbeitgeber haben Sie vereinbart, dass Sie pro Stunde 10 € erhalten sollen. Jetzt fliegt die Sache auf und die Behörden bekommen Wind von Ihrer Schwarzarbeit. 
Für den letzten Monat zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen deshalb nicht das Ihnen zustehende Geld. Für die Krankenkassen ist die Sache klar: Ihr Arbeitgeber muss sämtliche Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Dabei wird nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV davon ausgegangen, dass bei einem illegalen Beschäftigungsverhältnis eine Nettolohnabrede vereinbart worden ist. Nachzuzahlende Versicherungsbeiträge werden dann auf Grundlage des Stundenlohns von 10 € netto berechnet. Ähnlich läuft es auch bei der Lohnsteuer.

Anders jedoch im Arbeitsrecht: Wollen Sie nun für den letzten Monat Ihren Lohn einklagen, können Sie nicht die 10 € pro Stunde netto verlangen, sondern nur brutto. Der Unterschied besteht darin, dass bei 10 € netto Ihnen die 10 € bezahlt werden müssen und alles weitere, also die Sozialversicherungsabgaben und die Steuern, noch oben drauf kommen. Bei 10 € brutto werden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von den 10 € noch abgezogen, so dass Sie dann also beispielsweise nur noch 8 € ausgezahlt erhalten. Diese Folge der auftretenden Ungleichbehandlung von abzuführender Steuer und nachzuleistenden Sozialversicherungsbeiträgen entspricht jedoch nach dem Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.03.2010, Az.: 5 AZR 301/09, dem Willen des Gesetzgebers.

Fazit: In diesem Fall können Sie von Ihrem Arbeitgeber pro Stunde nur 10 € brutto verlangen. Über diese 10 € muss er noch abrechnen und Sie erhalten dann am Ende sicherlich wesentlich weniger ausgezahlt.

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