30.11.2010

Reinigungskosten von Berufskleidung können Werbungskosten sein

Werbungskosten mindern die zu zahlenden Steuern. Auch Reinigungskosten der Berufskleidung können Werbungskosten sein und können damit von Arbeitnehmern bei der Steuererklärung berücksichtigt werden. So hat es jedenfalls das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 28.09.2010, Az.: 2 K 1638/09, entschieden. 
Der Fall: Eine Arbeitnehmerin war als Hauswirtschafterin bei einer kirchlichen Einrichtung tätig. Sie musste bei der Arbeit helle, kochfeste Kleidung tragen. Diese Kleidung war je nach Tätigkeit im Laufe des Tages zu wechseln. In Ihrer Einkommensteuererklärung macht die Arbeitnehmerin für die Reinigung der Arbeitskleidung in ihrer eigenen Waschmaschine Kosten in Höhe von 469 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte jedoch nur Reinigungskosten in Höhe von 226 € anerkennen. Es war der Ansicht, nur die Reinigung der Kopfbekleidung, der T-Shirts, der Kittel und dem Vorbinder könnten als typische Berufsbekleidung abgesetzt werden. Dagegen wandte sich die Arbeitnehmerin mit einer Klage und trug vor, dass ihre gesamte Arbeitskleidung das Firmenlogo trage.


Damit hatte sie leider keinen Erfolg. Die Reinigung von Kleidung gehört zu den Kosten der allgemeinen Lebensführung. Dafür gibt es nur eine Ausnahme, nämlich die typische Berufskleidung. Darunter fallen gerade nicht weiße Hosen und Socken. Ihr Pech: Sie hatte die Aufnäher mit dem Firmenlogo selbst angebracht.

Fazit: Anhand dieses Falls ist sehr gut erkennbar, was an Reinigungskosten der Berufskleidung absetzbar ist: Kopfbedeckung, T-Shirt, Kittel und Vorbinder sind in Ordnung. Unterhosen, Hosen und Socken nicht.

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