Als Schwerbehindertenvertretung wird Sie auch interessieren, wer genau in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist umfassend. Anders als viele andere arbeitsrechtliche Gesetze beschränkt das AGG seine Wirkungen nicht streng auf Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Vielmehr knüpft es an den weitergehenden Begriff des Beschäftigten an.
Das Gesetz bezieht sich unter anderem auf Beschäftigte. Das sind nach § 6 AGG:
Achtung: Viele Gesetze gelten erst, wenn ein Betrieb eine bestimmte Mitarbeiterzahl erreicht. Denken Sie nur an § 99 Betriebsverfassungsgesetz. Das AGG kennt keine solche Klausel. Es gilt also für jeden Betrieb.