09.10.2017

Für wen gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?

Als Schwerbehindertenvertretung wird Sie auch interessieren, wer genau in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) fällt. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist umfassend. Anders als viele andere arbeitsrechtliche Gesetze beschränkt das AGG seine Wirkungen nicht streng auf Arbeitnehmer im klassischen Sinne. Vielmehr knüpft es an den weitergehenden Begriff des Beschäftigten an.

Das Gesetz bezieht sich unter anderem auf Beschäftigte. Das sind nach § 6 AGG:

  • Arbeitnehmer,
  • Heimarbeiter,
  • arbeitnehmerähnliche Personen,
  • zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte, also Azubis, Praktikanten, Diplomanden sowie Werkstudenten,
  • Leiharbeitnehmer (obwohl Leiharbeitnehmer nicht im Entleiherbetrieb, sondern beim Verleiher angestellt sind, gilt der Entleiher, der den Arbeitnehmer letztlich in seinem Unternehmen einsetzt, auch als Arbeitgeber im Sinne des AGG),
  • ausgeschiedene Mitarbeiter (allerdings nur bei nachwirkenden Folgen),
  • Geschäftsführer und Vorstände, soweit es um den Zugang zur Erwerbstätigkeit und den beruflichen Aufstieg geht.
  • Zudem gilt das AGG auch für Bewerber, also für Personen, die noch keinen Arbeitsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber geschlossen haben.

Achtung: Viele Gesetze gelten erst, wenn ein Betrieb eine bestimmte Mitarbeiterzahl erreicht. Denken Sie nur an § 99 Betriebsverfassungsgesetz. Das AGG kennt keine solche Klausel. Es gilt also für jeden Betrieb.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
EuGH-Vorlage: Verfall von Urlaubsansprüchen

Alle Jahre wieder stellen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zum Ende eines Jahres die Frage: Verfällt ein noch bestehender Resturlaub? Wenn dem so ist, sind die Anschlussfragen: Bis wann ist der Resturlaub zu nehmen und welche... Mehr lesen

23.10.2017
Umziehen von Polizeibeamten ist keine Arbeitszeit – Endlich Klarheit!

Die Polizeibeamten im Land Nordrhein-Westfalen haben es jetzt schwarz auf weiß: Das An- und Ausziehen der Polizeiuniform gehört nicht zur Arbeitszeit. Schon mehrfach habe ich über entsprechende Urteile zu diesem Thema... Mehr lesen