07.01.2011

Dienstwagen und Arbeitsunfähigkeit – Jetzt ist Schluss!

Arbeitnehmer haben bei einer langen Krankheit keinen Anspruch auf Weiternutzung Ihres Fahrzeugs. So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden (Urteil vom 14.12.2010, Az.: 9 AZR 631/09).

Das war geschehen: Ein Arbeitnehmer war als Bauleiter beschäftigt und hatte einen Dienstwagen, den er privat nutzen durfte. Als der Arbeitnehmer mehrere Monate erkrankte, forderte ihn der Arbeitgeber nach ca. 8 Monaten auf, seinen Dienstwagen zurückzugeben.  
Der Leasingvertrag lief dafür aus. Der Arbeitnehmer gab den Wagen auch zurück, erhielt allerdings keinen neuen. Daher verlangte er eine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit zwischen Rückgabe des Fahrzeugs und Wiederherstellung seiner Gesundheit. Im vorliegenden Fall ging es um etwa 1 Monat.

Dem hat das BAG allerdings eine Absage erteilt. Zwar könne grundsätzlich ein Arbeitnehmer eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, wenn der Arbeitgeber das Fahrzeug rechtswidrig entzieht. Die Höhe hat das BAG auch gleich festgestellt: Nämlich in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit. Eine Gebrauchsüberlassung eines Fahrzeugs zur privaten Nutzung ist aber zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Deshalb ist sie auch steuer- und abgabepflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit der Arbeitsvergütung. Sie wird daher regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet.

Daher haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die private Nutzung Ihres Dienstfahrzeugs in den Zeiten, in denen keine Entgeltfortzahlungsverpflichtung für den Arbeitgeber besteht. Das Recht zur privaten Nutzung endet also im Regelfall nach 6 Wochen Entgeltfortzahlung!

Meine Meinung: Klasse. Dann steht demnächst der Arbeitnehmer, der länger als 6 Wochen erkrankt ist, auch noch ohne Fahrzeug da. Als wenn es nicht schon ausreichen würde, dass der Arbeitnehmer nur das geringe Krankengeld bezieht. Nein, jetzt ist auch noch das Fahrzeug weg!

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