14.04.2017

Krankenstand: Personalgespräch unzulässig

Ein wegen Krankheit arbeitsunfähiger Mitarbeiter ist nicht verpflichtet, auf Aufforderung seines Dienstgebers in der Arbeitsstätte zu erscheinen, um an einem Gespräch zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit teilzunehmen.

 

 

Der Fall: Ein Krankenpfleger war nach einem Unfall längere Zeit arbeitsunfähig und wurde zuletzt als medizinischer Dokumentationsassistent befristet bis Ende Dezember beschäftigt. Obwohl er seit November krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, lud ihn der Arbeitgeber 2-mal schriftlich „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ zu einem Personalgespräch ein. Der Arbeitnehmer sagte den ersten Termin im Januar unter Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit ab, woraufhin eine neuerliche Einladung für Februar folgte. Auch an diesem Termin nahm er nicht teil und verwies auf seinen zu diesem Zeitpunkt noch andauernden Krankenstand. Daraufhin mahnte ihn der Arbeitgeber ab.

Die Entscheidung: Zu Unrecht – entschied das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen (2.11.2016, Az. 10 AZR 596/15). Zwar umfasse die Arbeitspflicht auch die Teilnahmepflicht an einem während der Arbeitszeit im Betrieb durch den Arbeitgeber angewiesenen Personalgespräch. In Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit müsse der Arbeitnehmer aber seiner Arbeitspflicht nicht nachkommen – damit entfalle auch die Pflicht zur Teilnahme an Gesprächen.

Fazit

„Krank ist krank“ – diese Binsenwahrheit gilt auch für Mitarbeiter im Krankenstand. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Dienstgeber berechtigte Gründe für die Unverzichtbarkeit ihres Erscheinens vor Ort vorbringt, darf etwas anderes gelten

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