22.03.2010

Krankheitsbedingte Kündigung nicht so einfach möglich

Der Stress am Arbeitsplatz steigert sich und damit auch die Arbeitsunfähigkeitszahlen. Will ein Arbeitgeber eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen, hat er in der Regel ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zuvor durchzuführen.

Das ist dazu ein aktueller Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG), Urteil vom 10.12.2009, Az.: 2 AZR 400/08: Eine Arbeitnehmerin ist in einem Krankenhaus beschäftigt. Sie weist in mehreren Jahren erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten aus. Im Jahr 2006 empfiehlt der eingeschaltete betriebsärztliche Dienst eine stationäre Rehamaßnahme. Diese Maßnahme lehnt die Arbeitnehmerin aber ab. Dann kündigt die Arbeitgeberin krankheitsbedingt das Arbeitsverhältnis. 
Das Bundesarbeitsgericht hat nun festgestellt, dass ein BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX keine formale Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung ist. Allerdings muss dieses BEM bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kündigung berücksichtigt werden. In der Praxis heißt das: Hat das BEM zu einem Maßnahmenvorschlag geführt, darf der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen, bevor er die empfohlene Maßnahme nicht umgesetzt hat. Diese Maßnahme ist ein milderes Mittel als die Kündigung.

Allerdings muss der Arbeitnehmer bereit sein, an der Umsetzung der Maßnahme mitzuwirken. Hieran fehlte es hier: Die Arbeitnehmerin hatte sich geweigert, die Reha durchzuführen, da sie eine anderweitige Betreuung ihrer Kinder nicht sicherstellen konnte.

Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Die Arbeitgeberin hätte auf jeden Fall vor Ausspruch der Kündigung auf die Konsequenzen der Verweigerungshaltung der Arbeitnehmerin hinweisen müssen. Ob dieses geschehen ist, muss nun das Landesarbeitsgericht feststellen.

Fazit: Faktisch ist in vielen Fällen ein betriebliches Eingliederungsmanagement vor aus Ausspruch einer Kündigung erforderlich. Daran sollten Sie als Arbeitnehmer dringend teilnehmen.

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