11.05.2010

Berufungsverfahren aussetzen – ist das möglich?

Wieder einmal ein interessante Frage: Ein Arbeitnehmer hatte eine Berufung gegen ein erstinstanzliches arbeitsgerichtliches Urteil eingereicht. Er ist also in die nächste Instanz gegangen. Sein Anwalt fordert nun von ihm einen Vorschuss. Andernfalls will er die eingelegte Berufung nicht begründen. Nunmehr möchte der Arbeitnehmer das Verfahren aussetzen, bis er wieder zu Geld gekommen ist.  
Das ist aber nicht ohne weiteres möglich. Die Frist für die Einlegung einer Berufung beträgt 1 Monat, die Frist für die Begründung der Berufung 2 Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, also des Urteils mit Gründen. Spätestens läuft die Frist nach 5 Monaten nach der Verkündung des Urteils ab, auch wenn bis dahin kein komplettes schriftliches Urteil vorliegt.

Die Begründung wiederum muss dann mit einer Frist von 1 Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung vom Gegner beantwortet werden.

Wichtig: Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden. Aber nur, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Parteien erhebliche Gründe darlegen.

Finanzielle Gründe dürften dabei keine Rolle spielen. Erhebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn der Rechtsanwalt überlastet ist oder eine Besprechung zwischen Rechtsanwalt und Mandant noch nicht möglich war.

Tipp: Können Sie aus finanziellen Gründen eine Berufung nicht durchführen, sollten Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, zahlt der Staat Ihren Anwalt sowie die Gerichtskosten.

Achtung:
Verlieren Sie, haben Sie auch die Kosten des gegnerischen Anwalts zu tragen! Das gilt jedenfalls vor den Arbeitsgerichten in der 2. und 3. Instanz.

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