15.02.2011

Kosten für das Auswechseln eines Türschlosses – so nicht!

Ein Arbeitnehmer war als Aushilfe in einer Tankstelle beschäftigt. Da er teilweise gerade während der Nachtstunden der einzige Arbeitnehmer war, hatte ihm sein Chef einen Schlüssel ausgehändigt. Mit diesem Schlüssel hatte er Zugang zu sämtlichen Räumen in der Tankstelle inklusive der Werkstatt. Außerdem hatte er natürlich einen Kassenschlüssel, da er als Kassierer tätig war. 
Dann kam das, was so häufig kommt: Die Parteien gerieten in Streit und dem Arbeitnehmer wurde gekündigt. Auf der letzten Gehaltsabrechnung war nun ein Abzug über 258,70 € vorhanden. Dort stand einfach nur „Schadenersatz“. Auf nachfragen, warum dieser Abzug vom Nettolohn erfolgte, sagte der Arbeitgeber, dass er nach der Kündigung der Aushilfe die Schlösser habe auswechseln müssen. Tatsächlich hatte der Arbeitnehmer jedoch am letzten Arbeitstag die Schlüssel abgegeben. Darf der Arbeitgeber das so ohne weiteres?

Nein, das darf er nicht. So etwas dürfen Sie dem Arbeitgeber nicht durchgehen lassen. Der Arbeitgeber hat Folgendes gemacht: Er hat eine Forderung aufgebaut und dann mit der Gehaltszahlung des Arbeitnehmers die Aufrechnung erklärt. Faktisch hat er sie also von der Lohnsumme abgezogen.

Was hat aber der Arbeitnehmer mit den Schlössern des Arbeitgebers zu tun? Gar nichts!
Der Arbeitgeber hat hier schlicht und ergreifend Kosten produziert, mit denen der Arbeitnehmer nichts zu tun hat. Deshalb muss der Arbeitnehmer die Kosten auch nicht übernehmen und sie dürfen nicht vom Entgelt abgezogen werden.

Mein Tipp: Gehen Sie zum Arbeitsgericht und klagen Sie die ausstehende Nettosumme selber ein. Falls Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, hat das nur Sinn, wenn Sie rechtsschutzversichert sind oder Prozesskostenhilfe bekommen. Andernfalls werden die Rechtsanwaltskosten das von Ihnen zu beanspruchende Geld unter Umständen noch übersteigen.

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