07.06.2011

Kündigung wegen unberechtigten Betretens der Geschäftsräume

Betreten Sie niemals ohne Befugnis die Geschäftsräume Ihres Arbeitgebers. Dann kann es nämlich zu einer Kündigung kommen. In einem aktuellen Fall hatte ein Arbeitnehmer zunächst eine Kündigung und ein Hausverbot erhalten. Das hat er jedoch gar nicht eingesehen und ist trotz der Verhängung eines Hausverbotes während der normalen Öffnungszeiten an seinen Arbeitsplatz gegangen und hat Unterlagen aus dem Schreibtisch entnommen. 
Daraufhin gab es vom Arbeitgeber dann gleich noch eine fristlose Kündigung. Und das wohl auch zu Recht. Bereits im Jahr 2009 hat das LAG Hamm einen entsprechenden Fall zu entscheiden gehabt. Auch hier hatte ein Arbeitnehmer nach Freistellung von der Arbeit seinen Arbeitsplatz geräumt und auf Verlangen den Büroschlüssel abgeben müssen. Dann ist er an einem Sonntag nochmals zu dem Betrieb gegangen und hat sich außerhalb der Arbeitszeit Zutritt verschafft. Außerdem hat er aus seinem Schreibtisch Kopien der von ihm bearbeiteten Vertragsunterlagen entnommen. Er wollte damit Provisionsabrechnungen kontrollieren.

In diesem Fall hat das LAG gesagt, dass hierin ein strafbare Hausfriedensbruch und ein Diebstahl vorliegt. Das macht die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall unzumutbar. Es handelt sich um einen schwerwiegenden Vertragsverstoß und Vertrauensbruch. Selbst eine Abmahnung war nicht erforderlich, da auch für die Dauer der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar war (LAG Hamm, Urteil vom 04.06.2009, Az.: 8 Sa 1940/08).

Fazit: Hüten Sie sich vor unüberlegten schnellen Reaktionen. Übergeben Sie die Angelegenheit erst Ihrem Rechtsanwalt und dringen Sie auf keinen Fall widerrechtlich in die Geschäftsräume trotz eines Hausverbotes ein. Dann ist an einer Kündigung meistens nichts mehr zu rütteln.

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