09.04.2010

Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 11

Irrtum: Ein Widerspruch gegen die Kündigung reicht aus

Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer vermeiden können.

Sie haben eine Kündigung erhalten. Damit sind Sie nicht einverstanden, fertigen einen Widerspruch und weisen die Kündigung zurück. 
Ein solcher Widerspruch ist richtig und nützlich. Vielleicht kann der Arbeitgeber damit zur „Rücknahme“ der Kündigung bewegt werden. Außerdem können Sie mit einem solchen Widerspruch vielleicht auch herausfinden, welches die eigentlichen Beweggründe Ihres Arbeitgebers für den Ausspruch der Kündigung gewesen sind.

Doch Achtung: Gegen eine Kündigung müssen Sie binnen 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht einreichen. Ein Widerspruch setzt diese Frist nicht außer Kraft! Widersprechen Sie also der Kündigung und unternehmen sonst nichts, wird die Kündigung bestandskräftig. Dies bedeutet, dass Ihr Arbeitsverhältnis zu dem in der Kündigung angegebenen Datum endet.

Also
: Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist sinnvoll, wahrt aber nicht die Frist, in der Sie gegen die Kündigung vorgehen müssen.

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