Der Fall:
Ein Chefarzt einer Klinik in kirchlicher Trägerschaft war zur Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verpflichtet. Gleichwohl trennte er sich 2005 von seiner Frau; die Scheidung folgte 2008. Bereits seit 2006 hatte er eine Beziehung mit einer anderen Frau. Davon wusste auch die Klinik. Als er diese Frau dann 2008 heiratete, erhielt er die Kündigung. Er erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.
Das Urteil:
Und dieses Verfahren gewann er. Zwar kann nach dem Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche die zweite Eheschließung grundsätzlich ein Kündigungsgrund sein. Gleichwohl muss die Kirche auch staatliche Rechtsgrundsätze einhalten; und die sind hier von der Klinik klar verletzt worden. Zunächst hat die Klinik gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, denn protestantische Mitarbeiter der Klinik dürfen eine zweite Ehe eingehen. Außerdem wusste die Klinik bereits seit dem Jahr 2006 von der Beziehung des Chefarztes zu einer anderen Frau. Das Verhältnis aber zunächst zu tolerieren und dann wegen der späteren Heirat zu kündigen ist unverhältnismäßig (LAG Düsseldorf, 1.7.2010, 5 Sa 996/09).