26.11.2010

Übertragung des Urlaubs – Darauf sollten Sie jetzt achten!

Als ich neulich im Zug von Herford nach Bonn saß, kam ich mit einem Ingenieur ins Gespräch. Wie viele andere Arbeitnehmer auch, klagte er über die erheblichen Arbeitsbelastungen zum Jahresende. Dabei sagte er, dass er seinen Erholungsurlaub nicht nehmen könne, obwohl er noch 25 Urlaubstage hätte. Aber die würden ja nun aufs kommende Jahr übertragen. 

Als er mir dann noch von Schwierigkeiten mit seinem Arbeitgeber berichtete wurde ich stutzig. „Sind Sie sich sicher, dass Ihr Urlaub übertragen wird?“, habe ich ihn gefragt. Er antwortete, dass dies doch selbstverständlich sei. Schließlich habe er den Urlaub ja noch nicht genommen.

Ganz so einfach geht es nicht. Wenn sich der Arbeitgeber damit einverstanden erklärt, ist vieles möglich. Im Zweifelsfall hätte der Ingenieur jedoch schlechte Karten. Nach dem Gesetz muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur dann möglich, wenn

  • dringende betriebliche oder
  • in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Dann muss der Urlaub in den ersten 3 Monaten im folgenden Kalenderjahr genommen und gewährt werden.

Falls der Ingenieur so vorgehen möchte, läuft er Gefahr, dass sein Arbeitgeber sagt: Stopp! Warum hast du denn Deinen Urlaub nicht genommen?“ Dringende betriebliche Bedürfnisse liegen nicht vor!

Und dann? Der Ingenieur hätte ein Problem.

Mein Tipp: Beantragen Sie förmlich Urlaub. Wird dieser dann unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe abgelehnt, sind Sie auf der sicheren Seite. Am besten: Sie verlangen von Ihrem Arbeitgeber eine Bestätigung der Übertragung.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Behindertensport ist vielfältig

Der Behindertensport nicht nur in Deutschland ist vielfältig. Überall wurden spezielle Sportarten kreiert oder allseits bekannte Sportarten an die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung angepasst. Seit über 60... Mehr lesen

23.10.2017
Muss der Arbeitgeber Betreuungskosten übernehmen?

Der Fall: Eine alleinerziehende Mutter wurde in den Betriebsrat gewählt. In ihrer Eigenschaft als Betriebsratsmitglied musste sie auch an zwei Sitzungen des Gesamtbetriebsrats und an einer Betriebsräteversammlung teilnehmen.... Mehr lesen