Vermögenswirksame Leistungen werden zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt. Doch gleichzeitig werden sie auf der Lohnabrechnung vom Netto wieder abgezogen. Eigentlich ein Widerspruch: So stellt sich viele Arbeitnehmer die Frage, wie sich VL tatsächlich auf das Einkommen auswirken. Wir klären auf.
Vermögenswirksame Leistungen (kurz: VL) sind eine staatlich geförderte Sparform, die Arbeitnehmern bei Vermögensaufbau helfen soll. Das Geld wird vom Arbeitgeber als monatliches Extra zusätzlich zum normalen Gehalt gezahlt. Personen mit niedrigen Einkommen werden zudem mit der sogenannten Arbeitnehmersparzulage vom Staat bezuschusst.
Verträge für vermögenswirksame Leistungen werden üblicherweise für eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen. Es gilt die 6 + 1 Regel. Das bedeutet: 6 Jahre wird eingezahlt, ein weiteres Jahr ruht das Geld. Danach hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit zu wählen: Entweder sich das Geld auszahlen lassen, oder für weitere 6 Jahre zu sparen. Je nach Branche und Tarifvertrag beträgt der Arbeitgeberanteil derzeit zwischen 6,65- und 40,00 Euro pro Monat. Zudem richtet sich die Höhe der VL nach der Anzahl der Arbeitsstunden, also ob man teilzeit- oder vollzeitbeschäftigt ist. Wer weniger als 40 Euro bekommt, kann den Differenzbetrag aus seinem eigenen Netto aufstocken.
Auch wenn das Geld vorm Arbeitgeber kommt: Den VL-Vertrag schließt der Arbeitnehmer selbst ab. Hierbei kann er zwischen verschiedenen Sparformen wählen. Die am häufigsten gewählten Anlagen sind Bausparen, Fondssparen sowie der klassische Banksparplan. Daneben gibt es noch einige weniger bekannte Möglichkeiten wie z.B. die Einzahlung in eine Lebensversicherung oder die zusätzliche Tilgung eines bestehenden Baukredits.
Vermögenswirksame Leistungen wirken sich unterschiedlich auf das Gehalt aus: Je nachdem, ob der Arbeitgeber die vollen VL zahlt, oder der Arbeitnehmer einen Teil dazu beisteuert. Das Ganze wird an folgenden Beispielen erläutert:
Dieses Szenario stellt den Regelfall dar, und dürfte die meisten Arbeitnehmer betreffen. Zahlt der Arbeitgeber die vermögenswirksamen Leistungen komplett, erscheint dieser Posten auf einer Gehaltsabrechnung gleich unter dem Bruttolohn. Anschließend werden Steuern und Sozialabgaben regulär von diesem Gesamtbetrag ermittelt, und vom Brutto abgezogen. Am Ende der Abrechnung ist zu sehen, wie der ermittelte Nettobetrag auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen wird, die VL jedoch in voller Höhe an den Sparvertrag weitergeleitet werden.
Nicht jeder Arbeitgeber unterstützt seine Mitarbeiter beim Vermögensaufbau. Dadurch können ihnen jedoch neben einer positiven Wertentwicklung des Kapitals auch staatliche Förderungen entgehen. Um das zu vermeiden, entschließen sich einige Arbeitnehmer dazu, die vermögenswirksamen Leistungen aus eigener Tasche zu bezahlen. Doch wie wirkt sich diese Variante steuerlich aus?
In diesem Fall erscheint auf der Lohnabrechnung zu Beginn lediglich der Bruttolohn sowie Zuschläge und geldwerte Vorteile, von denen anschließend sämtliche Abzüge vorgenommen werden. Von dem ermittelten Nettolohn werden anschließend noch die VL abgezogen und auf den angegebenen Vertrag überwiesen. Im Unterschied zum ersten Szenario erhöht sich also das Gesamtbruttogehalt nicht, während das Nettogehalt jedoch gleichermaßen reduziert wird.
Etwas aufwändiger wird es, wenn beide Seiten einen Teil der vermögenswirksamen Leistungen beisteuern. Dies kann Sinn ergeben, wenn Arbeitnehmer beispielsweise durch den Arbeitgeberbeitrag allein nicht die vollen staatlichen Prämien erhalten. Dieses Szenario stellt eine Mischung der beiden zuvor genannten Varianten dar: Zum Bruttolohn wird der Arbeitgeberanteil der VL hinzuaddiert und anschließend bei der Berechnung der Steuern und Sozialabgaben berücksichtigt. Vom so ermittelten Netto wird noch der Arbeitnehmeranteil abgezogen. Der Gesamtbetrag wird dann in einer Summe auf den angegebenen Sparvertrag überwiesen.
Immer wieder die Ansicht geäußert, dass es sich bei vermögenswirksamen Leistungen um einen reinen „Netto-Abzug“ handelt, sich also das ausgezahlte Gehalt verringert. Dies ist jedoch nur dann korrekt, wenn der Arbeitnehmer den kompletten Sparbeitrag selbst übernimmt. Beteiligt sich der Arbeitgeber zumindest zum Teil, wird zunächst der Bruttolohn um den Betrag der VL erhöht.