25.03.2010

Zwischenzeugnis und Endzeugnis – Benotung beibehalten?

Kann ein Arbeitgeber von Zwischenzeugnissen einfach abweichen?

Das ist geschehen: Eine Arbeitnehmerin war seit 10 Jahren bei einem Arbeitgeber angestellt. Von dieser Firma hat Sie 3 Zwischenzeugnisse, alle mit der Note „sehr gut“ bis „gut“, erhalten. Nun ist ihr gekündigt worden. Zwischen dem Zeitraum des letzten Zwischenzeugnisses und dem jetzigen Endzeugnis war sie arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber hat das Endzeugnis nur mit der Note „befriedigend“ ausgestellt. Ist das richtig?  
Meine Antwort: Nein, so geht es natürlich nicht. Zwar kann der Arbeitgeber grundsätzlich von Zwischenzeugnissen auch abweichen, dafür müssen jedoch sachliche Gründe vorliegen.

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch nach dem Bundesarbeitsgericht auf ein befriedigendes Zeugnis. Möchte er ein besseres Zeugnis, hat er im Zweifelsfall zu beweisen, dass er auch wirklich besser gearbeitet hat. Möglich ist dies auch durch die Vorlage von sehr guten bis guten Zwischenzeugnissen, wie im vorliegenden Fall. Der Arbeitgeber kann nicht einfach von der Benotung wieder abrücken. Dies gilt umso mehr, als die Arbeitnehmerin in der Zeit zwischen dem letzten Zwischenzeugnis und dem Endzeugnis arbeitsunfähig erkrankt war.

Dies bedeutet, es liegen sachlich überhaupt keine Gründe vor, weshalb eine schlechtere Benotung gerechtfertigt wäre.

Fazit: In einem solchen Fall sollten Sie unbedingt gegen das Endzeugnis und damit gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber vorgehen.

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