21.12.2011

Achtung: Diese Regelung zur Familienpflegezeit müssen Sie als Betriebsrat kennen

Ab 1.1.2012 gibt es sie. Die Familienpflegezeit. Damit soll es Arbeitnehmern erleichtert werden, nahe Angehörige ohne allzu große Gehaltseinbußen zu Hause zu pflegen. Doch der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich darauf einzulassen. Hier können Sie als Betriebsrat allerdings mit einer Betriebsvereinbarung klare Spielregeln vereinbaren!

So funktioniert die Familienpflegezeit

Der Arbeitgeber vereinbart mit einem Mitarbeiter, dass er seine Arbeitszeit für maximal 2 Jahre auf bis zu 15 Stunden/Woche reduziert. Die Vergütung reduziert er aber nur entsprechend der Hälfte der Arbeitszeitreduzierung.

Beispiel: Wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit halbiert, muss er nur eine Lohneinbuße von einem Viertel hinnehmen. Der Arbeitgeber stockt das reguläre Arbeitsentgelt von 50 % des letzten Bruttolohns also auf 75 % auf. Bei einer Arbeitszeitreduzierung von 20 % stockt er von 80 auf 90 % des letzten Bruttolohns auf.

Nach Ablauf der Pflegephase arbeitet der Mitarbeiter wieder voll. Der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin nur den reduzierten Lohn, bis sein Vorschuss abgearbeitet ist. (Alternativ kann der Mitarbeiter den Vorschuss auch durch zusätzliche Arbeit abbauen (z. B. 100 % Lohn bei 125 % Arbeit, wenn er in der Pflegephase für 50 % Arbeit 75 % Lohn bekommen hat).

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