24.05.2017

Beschäftigung von Rentnern und Pensionären im öffentlichen Dienst

Werden in Ihrer Dienststelle schon Rentner und Pensionäre beschäftigt? Solche Kolleginnen und Kollegen bringen wichtiges Wissen und Können sowie die entsprechende Erfahrung mit. Dabei ist es für Ihren Dienstherrn nicht immer ganz einfach, eine rechtssichere Beschäftigung zu ermöglichen. Sie als Personalrat sind stets zu beteiligen.

Wichtig: Einstellung von Betriebsrentnern

Werden Altersrentner über das Renteneintrittsalter hinaus weiterbeschäftigt, liegt dann eine mitbestimmungspflichtige Einstellung vor, wenn das Arbeitsverhältnis sonst enden würde. Die Beendigung muss aber im Arbeitsvertrag vereinbart sein.

Kommt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst zur Anwendung, gibt es auch hier in seinem § 33 eine entsprechende Regelung. Andernfalls läuft das Arbeitsverhältnis trotz Rentenbezugs weiter – und ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats einfällt.

Wichtig: Nur der Rentenbezug alleine beendet kein Arbeitsverhältnis

Häufig sind in Arbeitsverträgen Vereinbarungen zur Altersgrenze festgelegt. Danach endet das Beschäftigungsverhältnis automatisch, wenn der Mitarbeiter sein Alter für den Bezug einer Regelaltersrente erreicht hat. Arbeitsrechtlich handelt es sich dabei um eine Befristung.

Möchte ein Kollege nun beispielweise eine vorzeitige abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, muss das Beschäftigungsverhältnis ausdrücklich beendet werden. Es endet nicht automatisch mit Erreichen des 63. Lebensjahrs, da die vorzeitige Altersrente keine Regelaltersrente ist.

Möchte der Rentner dann später wieder arbeiten, beispielsweise mit 66 Jahren, handelt es sich um eine Einstellung, an der Sie als Personalrat zu beteiligen sind!

Informationspflichten

Soll ein Rentner befristet oder unbefristet eingestellt werden, hat Ihr Dienstherr Sie als Personalrat zunächst umfassend über einen Kandidaten und die entsprechende Stelle zu informieren. Dabei muss er seine Informationen komplett an Sie weitergeben. Er muss Ihnen deshalb Auskünfte über den Arbeitsplatz und den Einstellungstermin sowie natürlich über den einzustellenden Bewerber geben.

Zudem ist er verpflichtet, Sie über eventuell mit der Einstellung einhergehende Auswirkungen auf den betrieblichen Ablauf in Kenntnis zu setzen.

Bewerbungsunterlagen einsehen

Handelt es sich um einen externen Rentner, der noch nicht bei Ihnen beschäftigt war, muss Ihr Dienstherr Ihnen auch die Bewerbungsunterlagen des Kandidaten vorlegen. Fordern Sie diese stets ein. So können Sie sich ein besseres Bild von dem Kandidaten und dessen Qualifikationen machen.

Der Dienstherr hat Ihnen zudem auch die Unterlagen vorzulegen, die er im Rahmen der Einstellung erstellt hat. Das heißt: Musste der Rentner Personalfragebögen ausfüllen, hat Ihr Dienstherr diese ebenfalls an Sie weiterzugeben. Gleiches gilt für eventuelle Tests und deren Ergebnisse, die Ihr Dienstherr im Rahmen der Einstellung durchgeführt hat.

Sonderregeln bei der Versicherungspflicht

Stellt Ihr Dienstherr mit Ihrer Zustimmung einen Mitarbeiter ein, der eine Rente bezieht, gelten Sonderregeln im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht. Diese Regelungen sollte auch der Personalrat kennen, da Sie die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen zu überwachen haben.

Diese Regelungen richten sich nach

  • dem Umfang der Beschäftigung,
  • der Rentenart und
  • dem Alter des Mitarbeiters.

Rentner als 450-€-Minijobber

Auch Rentner können in Ihrer Dienststelle als geringfügig entlohnte Minijobber arbeiten. Dabei gilt grundsätzlich: Unabhängig von Alter und Rentenart muss Ihr Dienstherr für Rentner, die als Minijobber auf 450-€-Basis arbeiten, keine Sonderregelungen beachten.

Für diese Mitarbeiter führt er die üblichen Pauschalen in Höhe von

  • 15 % für die Rentenversicherung,
  • 13 % für die Krankenversicherung sowie ggf.
  • 2 % pauschale Steuer

ab.

Rentenversicherungspflicht

Sämtliche Minijobber unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, haben aber eine Befreiungsmöglichkeit. Sie müssen jedoch, wenn sie sich nicht befreien lassen, einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, zusätzlich zur Pauschale von 15 %, entrichten.

Ausnahme Rentner

Bezieher einer Vollrente wegen Alters, Ruhestandsbeamte, Bezieher einer berufsständischen Altersversorgung und Arbeitnehmer, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren, unterliegen dieser Versicherungspflicht jedoch nicht. Es besteht Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, auch wenn die Beschäftigten als geringfügig entlohnte Minijobber arbeiten.

Ihr Dienstherr führt für diese Beschäftigten nur die Rentenversicherung-Pauschale von 15 % ab. Ob ein Befreiungsantrag für Rentner sinnvoll ist oder nicht, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf ab. Die Minijob-Zentrale empfiehlt diesen Beschäftigten, bei der Rentenversicherung nachzufragen.

Achtung: Ausnahme

Bezieher von Erwerbsminderungsrenten oder Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrenten sind allerdings rentenversicherungspflichtig, wenn sie als Minijobber arbeiten.

Rentner als kurzfristig beschäftigte Aushilfen

Ebenfalls keine Ausnahme existiert für Rentner, die als kurzfristig beschäftigte Aushilfen arbeiten. Überschreitet die Beschäftigung die seit dem 1.1.2015 geltende 3-Monats-/70-Arbeitstage-Grenze im Kalenderjahr nicht, müssen für die rentenbeziehenden Aushilfen keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Mehr als geringfügig beschäftigt: Probleme bei der Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind alle Rentner, die eine Tätigkeit über einen Minijob hinaus ausüben, versicherungspflichtig. Die Beiträge sind von Ihrem Dienstherrn und dem Mitarbeiter je zur Hälfte zu tragen. Diese Versicherungspflicht als Arbeitnehmer geht der Versicherungspflicht als Rentner vor.

Die Beitragspflichten aus der Rente und dem Arbeitsentgelt bestehen nebeneinander.

Achtung: Kinderlose Rentner

Sind Rentner kinderlos geblieben, müssen sie außerdem den zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung in Höhe von 0,25 % zahlen (insgesamt also 2,6 %). Den Zusatzbeitrag müssen sie sowohl aus dem erzielten Arbeitsentgelt als auch aus der Rente zahlen.

Die Renten- und Arbeitslosenversicherung

Rentner, die mehr als geringfügig arbeiten und eine Regelaltersrente beziehen, sind in der Rentenversicherung versicherungsfrei. Diese Mitarbeiter können nämlich in der Rentenversicherung keine Leistungsverbesserung mehr erreichen.

Trotzdem muss Ihr Dienstherr den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge auch weiterhin zahlen. Nur die Arbeitnehmerbeiträge entfallen.

Altersrente mit 63 oder Altersvollrente

Seit dem 1.7.2014 können besonders langjährig Versicherte mit dem vollendeten 63. Lebensjahr abschlagsfrei in Rente gehen. Voraussetzung ist, dass der betreffende Mitarbeiter mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen ist. Ab Jahrgang 1953 steigt diese Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente wieder schrittweise an. Für alle 1964 oder später Geborenen liegt sie bei 65 Jahren.

Möchte der Mitarbeiter weiterarbeiten und nebenher die Rente mit 63 beziehen, ist das grundsätzlich möglich. Allerdings gelten dieselben Hinzuverdienstgrenzen wie bei den vorzeitigen Altersrenten, die mit Abschlägen ausgezahlt werden.

Die Hinzuverdienstgrenzen für Ihre Rentner-Kollegen

Im Zweifel sollte sich der Rentner von der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen. Klar ist jedoch eins: Wenn Ihr Dienstherr einen Altersrentner beschäftigt, der im Jahr 2015 das Alter von 65 plus 4 Monate (schrittweise Anhebung auf das vollendete 67. Lebensjahr für nach dem 31.12.1946 Geborene) vollendet und deshalb eine Regelaltersrente beziehen kann, müssen keine Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Diese Kollegen dürfen nach § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VI unabhängig von der Höhe ihrer Rente uneingeschränkt hinzuverdienen.

Beschäftigung von Pensionären

Nehmen Pensionäre eine mehr als geringfügige abhängige Beschäftigung auf, fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht an. Pensionäre sind auch in der Rentenversicherung versicherungsfrei, sofern sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen.

In der Arbeitslosenversicherung sind Pensionäre versicherungsfrei, wenn sie das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente nach dem SGB VI vollenden. Die Versicherungsfreiheit tritt ein mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden.

Checkliste zur Beteiligung des Personalrats bei Einstellungen von Rentnern und Pensionären

Mit dieser Checkliste können Sie als Personalrat prüfen, ob Ihr Dienstherr Sie ordnungsgemäß vor der Einstellung eines Rentners oder Pensionär beteiligt hat.

 

Checkliste: Maßnahmen des Dienstherrn

Ok?

Sofern der Dienstherr eine Neueinstellung eines Rentners oder
Pensionärs vornehmen will, hat er die Personalien aller Bewerber mitzuteilen.

Die Mitteilung ist an den Personalratsvorsitzenden zu richten

Der Dienstherr hat auch Vermittlungsvorschläge der Agentur für Arbeit
für den betreffenden Arbeitsplatz vorzulegen

Das gilt auch für Rentner einer anderen Dienstelle derselben Behörde.

Der Dienstherr hat

· den Namen,

· die genauen Personalien,

· die vorgesehene Eingruppierung,

· den Zeitpunkt der Maßnahme und

· alle persönlichen Tatsachen über den Bewerber

mitzuteilen.

Weiterhin sind alle Umstände über die fachliche und persönliche
Eignung für den vorgesehenen Arbeitsplatz sowie über die betriebliche
Auswirkung in der Dienststelle darzustellen.

Der Dienstherr hat aber nicht nur die vom Bewerber eingereichten,
sondern auch die von ihm selbst ermittelten Angaben dem Personalrat zur
Verfügung zu stellen.

Bekannte Vorstrafen sind dann mitzuteilen, wenn sie Rückschlüsse auf
die fachliche Eignung oder die mögliche Gefährdung des Betriebsfriedens der
Dienststelle zulassen

Die Auskünfte müssen erschöpfend sein, rechtzeitig, wahrheitsgemäß und
vollständig sein.

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