30.06.2021

Darf ein Betriebsratsmitglied am Mitarbeitergespräch teilnehmen?

Frage: Unser Arbeitgeber hat einen Kollegen zum Mitarbeitergespräch gebeten. Darin sollte es um die Arbeitsweise und Leistung des Kollegen gehen. Der Kollege wollte das Gespräch nicht allein führen. Er hat sich deshalb mit der Bitte, dem Gespräch auch beizuwohnen, an uns gewandt. Wir sind grundsätzlich bereit dazu. Unser Arbeitgeber lehnt die Teilnahme eines Gremiumsmitglieds jedoch ab. Wie ist die Rechtslage?

Antwort: Ihr Arbeitgeber kann Ihre Teilnahme nicht einfach ablehnen. Ihr Kollege hat das Recht zu verlangen, dass ein Betriebsratsmitglied an dem Gespräch teilnimmt (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz).

Nach dem Wortlaut dieser Norm haben Arbeitnehmer das Recht, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen, wenn es um die Beurteilung der Leistung, die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts oder die Möglichkeiten der beruflichen Weiterentwicklung im Betrieb geht. Das ist nach Ihren Schilderungen hier der Fall.

Wichtig: Die Vorschrift wird zudem „weit“ ausgelegt. Das heißt: Für Ihr Teilnahmerecht reicht es grundsätzlich bereits aus, dass diese Themen auch behandelt werden. Ihr Arbeitgeber kann Ihre Teilnahme nicht mit der Begründung ablehnen, dass es sich um ein Beratungs- oder Förderungsgespräch handelt, in dem auch noch andere Themen besprochen werden.

Tipp: Sie können in einem solchen Gespräch Fragen stellen und Vorschläge unterbreiten. Sie haben also gute Möglichkeiten, Ihren Kollegen zu unterstützen. Vor allem können Sie im Konfliktfall notfalls als Zeuge auftreten.

Raten Sie Ihrem Kollegen, von seinem Recht, Sie hinzuziehen, Gebrauch zu machen. Mitbestimmungsrechte im Hinblick auf die Leistungsbeurteilung eines einzelnen Kollegen haben Sie allerdings nicht.

Darf ein Betriebsratsmitglied am Mitarbeitergespräch teilnehmen?

Der Arbeitgeber kann Ihre Teilnahme nicht einfach ablehnen. Arbeitnehmer haben das Recht zu verlangen, dass ein Betriebsratsmitglied an dem Gespräch teilnimmt (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz).

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