Nach dem (ArbSchG) sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit gewährleistet und verbessert werden. Durch Arbeitsschutz werden nicht nur Unfälle verhütet, sondern auch arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden. Erfolgreiche Arbeitsschutzmaßnahmen tragen dazu bei, die Leistungsfähigkeit, aber auch die Leistungsbereitschaft der Beschäftigten zu erhalten. Arbeitsschutz aktiv mitzugestalten ist also eine Ihrer wichtigsten Aufgaben als Betriebsrat. Dabei hilft Ihnen das Arbeitsschutzgesetz Um die Sicherheit und den Arbeitsschutz zu verbessern, muss aber zunächst festgestellt werden, wo Gefährdungen sind bzw. Sicherheitsmängel liegen. Dies kann nur durch eine Gefährdungsbeurteilung geschehen. Und Sie haben hier ein nach (BetrVG). Hier ist die Verhütung von Arbeitsunfällen geregelt.
Nach dem Arbeitsschutzgesetz ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet zu beurteilen, welchen Gefährdungen und Belastungen seine Mitarbeiter ausgesetzt sind und welche Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen werden müssen.
Doch das ist nicht alles. Er ist auch verpflichtet, die Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren.
Hinweis: Die Gefährdungsbeurteilung, also eine Überprüfung und Dokumentation möglicher Gefahrenquellen, dürfen Sie einfordern und durchleuchten! Also zieren Sie sich bei Mängeln nicht!
Bei der Gefährdungsbeurteilung sind Gefahren und Belastungen für jeden einzelnen Arbeitsplatz zu ermitteln, wobei gleichartige Arbeitsplätze zusammengefasst werden können. Das erleichtert die Arbeit für Ihren Arbeitgeber, aber auch für Sie. Denn warum sollten Sie Gleiches 2-mal kontrollieren müssen?
Anlässe für eine neue Gefährdungsbeurteilung können z. B. sein:
Bei erstmaliger Arbeitsaufnahme oder Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes ist eine Erstbeurteilung durchzuführen.
Verantwortlich ist immer Ihr Arbeitgeber, der aber die Aufgabe an andere Führungskräfte delegieren kann. Merken Sie sich, dass die Gefährdungsbeurteilung als kontinuierlicher Prozess anzusehen ist, nicht als einmalige Aktion. Fordern Sie also Ihren Arbeitgeber auch immer regelmäßig zu neuen Beurteilungen auf!
Damit Sie auch wissen, worauf Sie genau achten müssen, habe ich Ihnen hier mögliche Gefährdungen aufgelistet:
Mechanische Gefährdung
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Allgemeine Belastungen
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Psychische Belastungen
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Elektrische Gefährdung
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Thermische Gefährdung
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Wahrnehmung und Handhabbarkeit
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Gefahrstoffe
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Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
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Physische Belastung/ Arbeitsschwere
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Biologische Gefährdung
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Brand- und Explosionsgefährdung
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Arbeitsumgebungsbedingungen
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Wenn Ihr Arbeitgeber nicht so recht will, dann argumentieren Sie so: Nur mit einer korrekten Unterweisung ist Ihr Arbeitgeber in der Lage, z. B. bei einem Arbeitsunfall gegenüber Arbeitsschutzbehörden oder Berufsgenossenschaften zu belegen, dass er alles zur Unfallverhütung getan hat. Das erspart ihm im Endeffekt die Zahlung von Schadensersatz, Hinterbliebenenrenten und sein Ruf als Arbeitgeber leidet auch nicht.
Ihr Arbeitgeber kann sogar die Verantwortung für die Unterweisung delegieren, etwa an Sicherheitsfachkräfte.
Hier ein paar Beispiele:
Viele Arbeitgeber denken, dass sie einmal eine Gefährdungsbeurteilung machen müssen und dann nie wieder. Das stimmt nicht, eine Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden
Achten Sie als Betriebsrat darauf, dass hier und in den Fällen auf Seite 1 auch immer eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Nutzen Sie Ihr Initiativrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz.
Die Verantwortung für Gefährdungsbeurteilungen liegt nach dem Arbeitsschutzgesetz bei Ihrem Arbeitgeber. Natürlich kann er den Betriebsarzt oder den , die Sicherheitsfachkraft zu Rate ziehen. Dennoch bleibt die Verantwortung bei ihm. Er muss anordnen, wann die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird, erforderliche Maßnahmen ergreifen, die Beurteilung dokumentieren und eine Wirksamkeitskontrolle der getroffenen Maßnahmen durchführen.