09.08.2011

Nach Alter gestaffelter Urlaub: Vorsicht!

Manche Betriebsvereinbarung und auch so mancher Tarifvertrag sieht vor, dass ältere Arbeitnehmer einen längeren Urlaubsanspruch haben als Jüngere. Damit könnte bald Schluss sein.

Nach Auffassung der Richter am Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf verstößt eine solche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot wegen Alters. Jüngere Arbeitnehmer werden gegenüber älteren benachteiligt. (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011, Az, 8 Sa 1274/10). Zwar ist eine Ungleichbehandlung – auch beim Urlaub – nach dem AGG möglich. Aber nur dann, wenn es hierfür einen Sachgrund gibt. Alter allein aber reicht als Sachgrund nach Meinung der Düsseldorfer Richter nicht aus.


Tipp: Betriebsvereinbarungen prüfen

Das Urteil ist zur Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es besteht also noch kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Trotzdem empfehle ich Ihnen, Ihre Betriebsvereinbarungen zum Thema Urlaub und Urlaubsanspruch jetzt schon einmal abzuklopfen, um Argumente zu sammeln, die – neben dem Altersaspekt – für eine Ungleichbehandlung sprechen. Zum Beispiel, weil die Arbeitsplätze mit einer hohen körperlichen Belastung verbunden sind, so dass ältere längere Erholungszeiten benötigen, um einsatzfähig zu bleiben. Das BAG lässt das lässt eine Altersstaffelung bei sachlicher Begründung durchaus zu. So zum Beispiel in seinem Urteil vom 26.5.2009, Az. 1 AZR 198/08.

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