21.06.2011

Schnellübersicht Betriebsrat: Welche Normen Ihr Arbeitgeber beim Arbeitsschutz einhalten muss

Beim Arbeitsschutz und dessen Einhaltung dreht es sich ja oft um eines: Was muss Ihr Arbeitgeber hier beachten und einhalten und was nicht? Damit Sie sich in Zukunft diese Frage nicht mehr stellen müssen, habe ich für Sie die wichtigsten Normen in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

Übersicht Arbeitsschutznormen

Verordnung Inhalte
Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) Enthält die Anforderungen an Arbeitsstätten (Fabriken, Baustellen, Büros usw.). Ihr Geltungsbereich umfasst auch Verkehrs-, Flucht- und Rettungswege in Arbeitsstätten sowie Räume, die nur mittelbar dem Arbeiten dienen (etwa Pausen- und Sanitärräume). Die Anforderungen dieser Verordnung werden konkretisiert durch Arbeitsstätten-Richtlinien und -regeln (ASR).
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Sie legt die Sicherheitsanforderungen an Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen (z. B. bei Lastenaufzügen – Wie schwer darf der beladen sein?) fest. Sie reichen von den sogenannten Beschaffenheitsanforderungen über die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme bis zu wiederkehrenden Prüfungen. Der Explosionsschutz ist ebenfalls Gegenstand der Verordnung. Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) helfen Ihnen bei ihrer praktischen Umsetzung.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Sie beinhaltet die Anforderungen für den Umgang mit Gefahrstoffen. Das sind einerseits Stoffe, die mit einem Gefährlichkeitsmerkmal gekennzeichnet sind (z. B. reizend, ätzend, giftig), andererseits auch gefährliche Stoffe, die beim Arbeiten erst entstehen (z. B. Schweißrauche).
Auch an sich harmlose Stoffe sind Gefahrstoffe, wenn sie durch die Häufigkeit des Kontakts gesundheitsschädliche Wirkungen hervorrufen können (Feuchtarbeit!). Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben Ihnen Hinweise für die Umsetzung.
Biostoffverordnung (BiostoffV) Sie soll Arbeitnehmer vor gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen schützen, also Bakterien, (Schimmel-)Pilzen oder Viren. Wenn die Beschäftigten in Ihrem Betrieb Umgang mit Biostoffen haben (egal, ob beabsichtigt, wie etwa bei der Lebensmittelherstellung, oder ungewollt, z. B. auf einer Mülldeponie), müssen Sie die BiostoffV einhalten.
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben dazu praktische Hinweise.
Lastenhandhabungsverordnung
(LasthandhabV)
Die Lastenhandhabungsverordnung dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch manuelles Heben und Tragen. Sie müssen sie beachten, wenn in Ihrem Betrieb schwere Lasten per Hand bewegt werden, z. B. im Transport- und Speditionsgewerbe oder im Einzelhandel.
Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) Sie soll vor Gesundheitsschäden durch Computerarbeit schützen. Diese können von Sehstörungen über Nacken- und Muskelverspannungen bis zu Kopfschmerzen reichen. Die Verordnung gilt für alle Beschäftigten, die den überwiegenden Teil ihrer Arbeit am Computer verbringen.
Lärm- und Vibrationsarbeits-schutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) Ziel ist der Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen durch Lärm- und Vibrationen (z. B. beim Arbeiten mit handgeführten Maschinen).
Werden bestimmte festgelegte Grenz- und Auslösewerte überschritten, muss der Arbeitsgeber Schutzmaßnahmen einleiten.
PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) Trotz aller angewendeten Schutzmaßnahmen auf technischer und organisatorischer Ebene werden Sie verbleibende arbeitsbedingte Gefährdungen oft nicht gänzlich verhindern können.
Eine Persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist deshalb in vielen Berufen unverzichtbar. Die Bereitstellung und Benutzung der PSA regelt die PSA-BV.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung
(ArbMedVV)
Sie regelt insbesondere die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, die für viele Tätigkeiten vorgeschrieben sind (z. B. Umgang mit Gefahrstoffen). Danach muss der Arbeitgeber Pflichtuntersuchungen veranlassen, wenn ein Beschäftigter bestimmte gefährdende Tätigkeiten durchführen soll. In anderen Fällen hat der Arbeitgeber Untersuchungen anzubieten; der Beschäftigte entscheidet dabei selbst, ob er sich untersuchen lässt.
Baustellenverordnung (BaustellV) Sie regelt den Gesundheitsschutz auf Baustellen. Besonders wichtig ist dabei die Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber, wenn sich die Beschäftigten durch gleichzeitiges Arbeiten auf der Baustelle gegenseitig gefährden können.

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