13.02.2010

Betriebsratswahlen 2010 – Ihre Ansprüche Teil III

Ihre Freistellungsansprüche zum Erwerb von Kenntnissen

In diesem Jahr ist es wieder soweit: Alle 4 Jahre finden regelmäßig in der Zeit vom 01. März bis 31. Mai die Betriebsratswahlen statt. In dieser kleinen Blog-Reihe möchte ich Ihnen Ihre Rechte und Pflichten als Betriebsratsmitglied vorstellen.
 
Sie haben nicht nur Ansprüche auf Freistellung wegen konkreter Betriebsratstätigkeit. Sie dürfen sich auch schulen lassen. Zum einen dürfen Sie Schulungen zum Erwerb erforderlicher Kenntnisse besuchen. Voraussetzung ist immer, dass Kenntnisse vermittelt werden, die für die konkrete Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Darüber gibt es natürlich bereits viel Streit und die Arbeitsgerichte mussten sich schon häufig mit der Frage beschäftigen, welche Kenntnisse erforderlich sind und welche nicht.

Wichtig: Grundkenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes und des Allgemeinen Arbeitsrechts müssen alle Betriebsratsmitglieder besitzen. Haben Sie solche Kenntnisse nicht, können Sie auf jeden Fall an einem Grundkurs teilnehmen.

Darüber hinaus haben Sie auch einen Freistellungsanspruch zum Erwerb geeigneter Kenntnisse. Sie können Schulungs- und Bildungsveranstaltung während Ihrer regelmäßigen Arbeitszeit besuchen. Das gilt sogar für einen 3-wöchigen Bildungsurlaub. Neue Mitglieder können sogar 4 Wochen beantragen.


 

Im Gegensatz zu dem Anspruch auf Erwerb erforderlicher Kenntnisse muss es sich hierbei nur um nützliche Kenntnisse handeln.

Wichtig: In diesem Fall bekommen Sie Ihr Gehalt oder Ihren Lohn weiter gezahlt. Dauert die Schulung aber länger, als Sie regelmäßig an den Tagen arbeiten würden, haben Sie für die Mehrstunden keinen Anspruch auf Freizeitausgleich oder Bezahlung!

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