04.07.2017

Gemeinsamen Betriebsrat gewählt – Wahl nichtig

Kaum zu glauben, aber wahr: In gut einem Jahr finden die nächsten regulären Betriebsratswahlen statt. Das Thema Betriebsratswahl wird viele von Ihnen deshalb jetzt zunehmend beschäftigen. Damit Sie Fehler möglichst vermeiden und stets auf dem neuesten Stand zum Thema Betriebsratswahl sind, informieren wir Sie kontinuierlich zu den Neuerungen. Heute präsentieren wir Ihnen ein aktuelles Urteil zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl.

 

Der Fall: Im Unternehmen des Arbeitgebers, einer Frachtfluggesellschaft, sollte ein Betriebsrat gewählt werden. An der Wahl nahmen sowohl die Arbeitnehmer des Flug- als auch des Bodenpersonals teil. Insgesamt wurde letztlich ein 9-köpfiger Betriebsrat gewählt.

Der Arbeitgeber war mit der Wahl allerdings nicht einverstanden. Er hielt sie sogar für nichtig. Das begründete er damit, dass die Arbeitnehmer des Flugbetriebs nicht an der Wahl hätten teilnehmen dürfen. Denn es sei geregelt, dass für sie nur durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden könne.

Der Arbeitgeber stellte sich auf den Standpunkt, dass die Missachtung der Regularien hinsichtlich des Flugpersonals einen schwerwiegenden Verstoß darstelle. Die Wahl sei deshalb von Anfang an als nichtig anzusehen. Damit wollte sich aber wiederum der Betriebsrat nicht zufriedengeben. Er vertrat die Ansicht, dass die Betriebsratswahl wirksam sei. Da die Parteien sich nicht außergerichtlich einigen konnten, landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht.

Betriebsratswahl nichtig

Die Entscheidung: Das Sächsische Landesarbeitsgericht stellte die Nichtigkeit der Betriebsratswahl fest (8.11.2016, Az. 3 TaBV 16/16).

In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass § 117 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Wahl eines gemeinsamen Betriebsrats durch das Flug- und Bodenpersonal klar ausschließe.

§ 117 BetrVG gilt speziell für Luftfahrtunternehmen. Danach ist die Regelung auf das Bodenpersonal anzuwenden, während die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer nur einen Betriebsrat wählen dürfen, wenn dies per Tarifvertrag ausdrücklich geregelt wird.

Was Sie zur Nichtigkeit wissen müssen

Anders als die Anfechtung einer Betriebsratswahl, die innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vorgenommen werden kann, darf die Nichtigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt erklärt werden. Allerdings ist Voraussetzung einer Nichtigkeitserklärung, dass ein schwerwiegender Verstoß gegen die Wahlvorschriften gegeben ist. Das heißt: Es muss gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl in einem so hohen Maß verstoßen worden sein, dass der Anschein einer gesetzesmäßigen Wahl nicht vorliegt.

Die Anfechtung setzt im Gegensatz dazu voraus, dass gegen wesentliche gesetzliche Vorschriften über das Verfahren verstoßen wurde, die das Ergebnis beeinflussen sollten.

Fazit

Wir empfehlen dem Wahlvorstand einer Betriebsratswahl, penibel darauf zu achten, dass er sämtliche die Wahl betreffenden Vorschriften einhält. Nichts ist ärgerlich, als wenn nach Monaten der Vorbereitung die Wahl erfolgreich angefochten oder sogar für nichtig erklärt wird. Da es sich bei Betriebsratswahlen um sehr komplexe Verfahren handelt, rate ich Ihnen dringend, dass sich die Verantwortlichen – auch wenn sie „alte Hasen“ sind – in entsprechenden Seminaren auf die Wahl vorbereiten

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