23.05.2017

Betriebsvereinbarung: Gesundheitsförderung im Betrieb

Die Gesundheit Ihrer Kolleginnen und Kollegen wird für Ihren Arbeitgeber – abgesehen von den hohen Kosten, die Krankheiten verursachen – auch wegen des demografischen Wandels immer wichtiger. Überzeugen Sie ihn, gesundheitsfördernde Maßnahmen einzuleiten. Sie und Ihre Gremiumskollegen können im Betrieb präventive Gesundheitsaktionen anregen. An Folgendes sollten Sie dabei denken:

 

 

Ernährungsberatung

Es gibt neben den Krankenkassen auch andere Externe, die sich auf die Gesundheitsberatung in Betrieben spezialisiert haben. Letztlich ist es Sache Ihres Arbeitgebers zu entscheiden, wen er hinzuziehen möchte. Beide leisten in der Regel gute Arbeit. Bei externen Beratern profitieren Sie häufig davon, dass die Beratung das Unternehmensziel ist, bei den Kassen ist das nur ein Nebenschauplatz.

Als Betriebsrat sollten Sie im Bereich Ernährung stets berücksichtigen, dass dieses Thema alle Kollegen angeht. Bedenken Sie zudem, dass die meisten Ihrer Kollegen den ganzen Tag im Betrieb sind. Ernährungssünden von tagsüber können sie abends nicht mehr ausgleichen. Gesundes Essen in der Kantine wäre daher ggf. auch ein Thema.

Gesundheitstage

Setzen Sie sich für einen Gesundheitstag im Betrieb ein, um das Thema Gesundheit ganzheitlich aufzuarbeiten.

Betriebssport

Gesunderhaltung ohne Bewegung ist unmöglich. Denken Sie als Betriebsrat deshalb auch an Betriebssportmöglichkeiten (Fußball, Yoga, Entspannungskurse). Diskutieren Sie mit Ihrem Arbeitgeber auch eine vergünstigte Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio.

Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber und machen Sie konkrete Verbesserungsvorschläge. Um dem Thema ein gewisses Gewicht zu verleihen, einigen Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber zudem auf eine allgemeine Betriebsvereinbarung zur Gesundheitsförderung.

Muster-Betriebsvereinbarung: Gesundheitsförderung im Betrieb

Zwischen der Geschäftsführung der … (Name des Unternehmens) und dem Betriebsrat der … (Name des Unternehmens) wird folgende Betriebsvereinbarung zur Erreichung, Erhaltung und Steigerung eines möglichst guten Gesundheitszustands aller Beschäftigten geschlossen:

Präambel

Arbeitgeber und Betriebsrat sind sich über Folgendes einig: Die Arbeit in den einzelnen Abteilungen und Bereichen der Firma wird so gestaltet, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit nach Möglichkeit vermieden und eine verbleibende Gefährdung so gering wie möglich gehalten wird.

Um dieses Ziel zu erreichen, soll den Ursachen von betrieblichen Gesundheitsgefährdungen jetzt nachgegangen werden. Dafür werden der Arbeitgeber, der Betriebsrat, die Sicherheitsfachkraft und der Betriebsarzt in enger Zusammenarbeit mit der Betriebskrankenkasse Maßnahmen erarbeiten.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Unternehmens. Sie gilt für die Planung, Durchführung und Evaluierung aller Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung.

§ 2 Allgemeine Grundsätze

Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichten sich, ein Höchstmaß an vorbeugendem Arbeits- und Gesundheitsschutz zu erreichen und zu erhalten. Für den betrieblichen Arbeitsschutz ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich. Er muss für eine geeignete Arbeitsschutzorganisation im Betrieb sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen.

Der Arbeitgeber wird deshalb zusammen mit dem Betriebsrat bei der Gestaltung der Arbeitsstätten besondere Sorgfalt walten lassen. Das gilt vor allem beim Einsatz von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und sonstigen technischen Einrichtungen.

Arbeitgeber und Betriebsrat überprüfen die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen regelmäßig auf deren Wirksamkeit und passen sie an aktuelle Entwicklungen und Erkenntnisse an.

§ 3 Mitwirkung des Betriebsrats

Der Betriebsrat ist in die betriebliche Gesundheitsförderung aktiv eingebunden. Er unterstützt den Arbeitgeber bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahmen.

Er kümmert sich aktiv um die ständige Verbesserung der bisherigen Maßnahmen. Die gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte bleiben hiervon unberührt.

§ 4 Einbindung der Beschäftigten

Die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber, Betriebsrat und den Arbeitnehmern ist für die Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Betrieb unabdingbar. Die Mitwirkung der Beschäftigten ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass effektive Schutzmaßnahmen und Gesundheitsförderungsprogramme festgelegt werden können, getroffene Maßnahmen von den Beschäftigten akzeptiert und unterstützt werden, die Wirksamkeit der Maßnahmen ermittelt und bewertet werden kann.

Alle Beschäftigten sind deshalb aufgefordert, sich aktiv an den gesundheitsfördernden Maßnahmen zu beteiligen. Zudem trifft sie die Pflicht, etwaige von ihnen festgestellte Gefahren umgehend zu melden (§ 16 Arbeitsschutzgesetz).

§ 5 Organisation des Arbeitsschutzes

Über etwaige Arbeitsschutzmaßnahmen entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam. Sie gründen dazu einen Arbeitsschutzausschuss. Dieser ist paritätisch besetzt mit je 2 Personen von Arbeitgeber- sowie Betriebsratsseite und der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Alles Nähere dazu wird in der gesonderten Betriebsvereinbarung zum Arbeitsschutz geregelt.

§ 6 Arbeitskreis Gesundheit

Zur Unterstützung des Arbeitgebers und des Betriebsrats wird ein Arbeitskreis Gesundheit gegründet. Dieser erarbeitet Vorschläge für Programme zur betrieblichen Gesundheitsförderung, entwickelt Maßnahmen und setzt diese um. Zudem unterstützt er den Arbeitgeber und Betriebsrat bei der Umsetzung der betrieblichen Gesundheitsförderung.

§ 7 Gesundheitsförderprogramme

In enger Zusammenarbeit mit der Betriebskrankenkasse werden zur Aufrechterhaltung der Gesundheit gezielte Gesundheitsförderprogramme angeboten, beispielsweise Sportangebote (Rückenschule, Fitnesstraining), Stressbewältigungskurse, Raucherentwöhnungskurse. Die Teilnahme an diesen Kursen ist freiwillig. Durch die Nichtteilnahme dürfen einem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber.

Die Veranstaltungen werden außerhalb der Arbeitszeit angeboten, sodass es grundsätzlich allen Beschäftigten möglich ist, daran teilzunehmen.

§ 8 Schlussbestimmungen

Die Betriebsvereinbarung tritt mit beiderseitiger Unterschrift in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs gekündigt werden. Im Fall einer Kündigung wirken die Regelungen bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung nach.

Ort, Datum

Unterschriften

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