06.01.2017

Einführung eines neuen Datenverarbeitungssystems

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung eines neuen Datenverarbeitungssystems geschlossen:

 

Präambel

Mit dem Abschluss dieser Betriebsvereinbarung wollen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Regelung zu Datenverarbeitungssystemen treffen, die dafür sorgt, dass die Interessen und Rechte der Arbeitnehmer bei diesem Thema berücksichtigt werden. Ziel ist es, die Beschäftigten vor dem Missbrauch ihrer Daten zu schützen. Deshalb sind sämtliche Datenverarbeitungssysteme darauf auszurichten, so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu erheben.

§ 1 Geltungsbereich 

Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten. Sie bezieht sich auf die Einführung des Datenverarbeitungssystems inklusive aller dazugehörigen Systemmodule, Software und sonstigen Bestandteile. Dies sind folgende: …

§ 2 Information des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat Anspruch auf umfassende Information. Der Arbeitgeber legt ihm vor der Systemeinführung eine Beschreibung des Zustands des Systems vor. Diese wird alle 3 Monate aktualisiert. Der Betriebsrat kennt deshalb neben der Systemkonfiguration auch die Bezeichnung aller eingesetzten Module und Software sowie die genaue Aufzählung aller Verbindungen/Schnittstellen zu anderen EDV-Systemen.

§ 3 Information der Beschäftigten

Die Beschäftigten werden vom Betriebsrat über den Abschluss dieser Betriebsvereinbarung und ihren Inhalt informiert. Dazu verfasst der Betriebsrat ein Mitteilungsschreiben, das alle Beschäftigten erhalten. Neuen Arbeitnehmern wird dieses Schreiben am Tag des Eintritts in das Unternehmen übergeben.

Von der Systemeinführung betroffene Beschäftigte sind vom Arbeitgeber über alle konkret beabsichtigten Einzelmaßnahmen frühzeitig, fortlaufend und umfassend zu informieren. Gemeint sind vor allem Mitteilungen über die Auswirkungen für die betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsinhalte, etwa hinsichtlich neuer veränderter oder gesteigerter Arbeitsbelastungen und Qualifikationsanforderungen.

Betroffene Arbeitnehmer werden umfassend über alle innerhalb des Betriebs gespeicherten personenbezogenen Daten informiert, die im Zusammenhang mit der Systemeinführung und dem laufenden Einsatz des Systems über sie erfasst oder angelegt wurden.

§ 4 Schulungen

Vor der Inbetriebnahme des Systems werden alle betroffenen Beschäftigten durch entsprechende Fort- und Weiterbildungen geschult. Diese Maßnahmen finden während der Arbeitszeit statt. Bei Bedarf werden Aufbau- und Nachschulungen angeboten. Im Anschluss an eine Schulung ist allen Beschäftigten eine Einarbeitungszeit von mindestens 2 Monaten zu gewähren, im Bedarfsfall auch länger. Die notwendigen Kosten der Schulungen, Aufbau- und Nachschulungen trägt der Arbeitgeber.

§ 5 Änderungen und Erweiterungen des Systems

Jegliche Einführung oder Aktivierung von nicht im Verzeichnis nach § 2 dieser Vereinbarung aufgeführten Modulen oder sonstigen Komponenten des Systems bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. Dies gilt auch für Änderungen hinsichtlich der dort aufgeführten Module oder Komponenten. Der Betriebsrat ist über jede Änderung zu informieren.

§ 6 Umfang der Datenerfassung

Personenbezogene Daten dürfen nur zur Erfüllung des in der Präambel niedergelegten Zwecks erfasst werden. Bei der Aufbewahrung und Speicherung dieser Daten sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

Eine individuelle Leistungs- und Verhaltenskontrolle von Beschäftigten ist nicht zulässig. Ausnahmen sind im Einzelfall nach Absprache und mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Unzulässig erlangte Daten dürfen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen genutzt werden.

§ 7 Sicherheitsmaßnahmen

Der Arbeitgeber verpflichtet sich, alle angemessenen technischen Möglichkeiten zu nutzen, um die Überprüfung des Systems zu gewährleisten. Personenbezogene Daten werden durch technische und organisatorische Maßnahmen vor den Zugriffen Dritter geschützt.

Alle von der Einführung des Systems betroffenen Beschäftigten erhalten Chipkarten zur Identifikation und Verschlüsselung. Diese Chipkarten entsprechen den Vorschriften des Signaturgesetzes. Sie werden von einer nach den Vorgaben des Signaturgesetzes genehmigten Zertifizierungsstelle bereitgestellt. Die Arbeitsplätze werden mit einem Chiplesegerät und darauf abgestimmten Programmen ausgestattet.

§ 8 Rechte des Betriebsrats

Unbeschadet der weiteren Regelungen dieser Betriebsvereinbarung steht dem Betriebsrat das Recht zu, sich alle Funktionen anzeigen und ausdrucken zu lassen, die Aufschluss über den Systemzustand geben. Er erhält zudem bei Bedarf Einsicht in sämtliche System-, Überwachungs- und Änderungsprotokolle, Schnittstellendateien sowie andere vorhandene System- und Anwendungsunterlagen.

§ 9 Inkrafttreten, Kündigung

Die Betriebsvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahrs von beiden Parteien gekündigt werden.

Im Fall der Kündigung wirkt sie bis zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Thema nach.

Ort, Datum, Unterschriften

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Gender Mainstreaming: So sieht hier Ihre Rolle aus

Gender Mainstreaming – ein Begriff, bei dem sich bei so manchem Personalleiter alle Nackenhaare sträuben. Ebenso ist das übrigens auch bei den Gerichten. Ich verwende daher diesen Begriff regelmäßig in gerichtlichen... Mehr lesen

23.10.2017
Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 10

Irrtum: Vor einer Kündigung müssen 3 Abmahnungen ausgesprochen werden Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die... Mehr lesen