Zum Schutz Ihrer Gesundheit hat der Gesetzgeber Höchstarbeitszeiten bestimmt, die sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber einhalten müssen und die maximale Arbeitszeit umfassen.
§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, dass Sie an Werktagen (Montag bis Samstag) max. 8 Stunden arbeiten dürfen. Der Werktag im Arbeitszeitrecht beginnt nicht um 0 Uhr, sondern mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Beispiel: Arbeitsbeginn Montag, 08.00. Der Werktag endet dann am Dienstag um 08.00. Innerhalb dieses Zeitraums beträgt Ihre maximale Arbeitszeit 8 Stunden.
Aber: Verlängerung der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz bis auf 10 Stunden möglich.
§ 3 Arbeitszeitgesetz ermöglicht aber auch die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden. Die wöchentliche Obergrenze beträgt also 6 x 10 Stunden = 60 Stunden. Aber Vorsicht: Innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten (oder 24 Wochen, je nach individueller Regelung oder ersatzweise Entscheidung Ihres Arbeitgebers) müssen Sie im Durchschnitt wieder auf eine maximale Arbeitszeit von 8 Stunden am Tag kommen. Es handelt sich also nicht um eine permanente Verlängerung.
Ausnahmen: Das Arbeitszeitgesetz sieht von diesen Grundsätzen einige Ausnahmen vor, so z.B.:
Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Grenzen der Arbeitszeit einzuhalten. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seines Direktionsrecht dafür sorgen, dass Sie diese Grenzen einhalten können und die Arbeit entsprechend organisieren. Sie selbst dürfen aber auch nicht einfach mehr arbeiten. Denn das würde einen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten auslösen, auf den Ihr Arbeitgeber sogar mit einer Abmahnung reagieren könnte.
Wenn Sie einen Nebenjob haben, werden die Arbeitszeiten aus Ihrem Hauptjob und dem Nebenjob zusammen gerechnet (§ 2 Abs. 1 ArbZG). Daher findet sich in den Arbeitsverträgen oft der Hinweis, dass Sie ein weiteres Arbeitsverhältnis nur eingehen dürfen, wenn der Arbeitgeber hierüber informiert ist. Achten Sie zur Vermeidung von Abmahnungen in diesem Fall besonders darauf, dass Sie die Höchstgrenze der zulässigen Stunden (s.o.) nicht überschreiten.
Neben dem durch das Arbeitszeitgesetz geregelten öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrecht spielen aber auch Tarifvertrag und Arbeitsvertrag eine entscheidende Rolle. Denn hier ist geregelt, welche Stundenzahl Sie konkret erbringen müssen. Sie sind nicht verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten. Ausnahme hiervon: Der Arbeitsvertrag oder der Tarifvertrag sieht eine wirksame Verpflichtung zu Überstunden vor oder diese ergeben sich aus dem arbeitsvertraglichen Treuegrundsatz.
Beispiel: Sie sind arbeitsvertraglich zu 30 Stunden Arbeit / Woche verpflichtet und haben diese bereits abgearbeitet. Wegen eines drohenden Hochwassers, das die Produktionsräume zu überschwemmen droht, fordert Ihr Arbeitgeber Sie auf, beim Ausräumen der Räume zu helfen. Aufgrund des arbeitsrechtlichen Treuegrundsatzes sind Sie verpflichtet, in diesem Notfall die Überstunden zu leisten.
Auf jeden Fall bildet das Arbeitszeitgesetz die Obergrenze.
Wunderbar. Die Tipps, Hintergrundinformationen und Praxisfälle aus dem „“ sind immer sehr prägnant und praxisnah. Das macht die „Arbeit vor Ort“ um vieles leichter!
Besonders gefällt mir an „“, dass man imer alle aktuellen Urteile auf den Tisch bekommt. Und nicht selbst auf die Suche danach gehen muss. Frau Becker-Lerchner hat uns in der Redaktionssprechstunde auch schon sehr gute Tipps gegeben, als die Situation mit unserem Arbeitgeber festgefahren war. Das findet man sonst nirgendwo!