16.03.2018

Überwachung am Arbeitsplatz regeln

Die neueste Technik bietet oft Einfallstore für die Überwachung am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber. Deshalb sollten Sie als Betriebsrat gemeinsam mit Ihrem Arbeitgeber eine generelle Regelung finden, die genau dies verhindern. Am besten gelingt Ihnen das mit einer Betriebsvereinbarung, die das Motto hat: Fortschritt: ja – ungerechtfertigte Überwachung: nein.

Muster-Betriebsvereinbarung: Überwachung am Arbeitsplatz

 

Betriebsrat und Arbeitgeber schließen die folgende Betriebsvereinbarung:

§ 1 Zweckbestimmung

Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist es, dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter durch den verstärkten Einsatz von EDV und anderer Technik menschengerecht arbeiten können. (Dauer-) Überwachung am Arbeitsplatz soll vermieden werden.

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Vereinbarung regelt die Planung und Einführung neuer sowie die Änderung und teilweise die Anwendung bestehender informationstechnischer Systeme, soweit sie zu einer personen- oder personengruppenbezogenen Leistungs- und Verhaltenskontrolle genutzt werden können oder zu einer nicht unwesentlichen Änderung der Arbeitsorganisation, der Arbeitsabläufe und der Arbeitsinhalte führen.

§ 3 Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

Bei allen Maßnahmen nach § 2 dieser Vereinbarung ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und in die Planung einzubeziehen. Die Information des Betriebsrats hat dann zu erfolgen, wenn der Arbeitgeber den Entschluss fasst, eine bestimmte Technik einzusetzen.

Die dem Betriebsrat zu übergebenden Unterlagen müssen in allgemein verständlicher Form mindestens folgende Informationen enthalten: mit dem System verbundene wirtschaftliche, technische und personelle Zielsetzungen; Art, Umfang und Einsatzort des Systems (einschließlich geplanter Vernetzungen mit anderen vorhandenen oder geplanten Systemen); Kosten-Nutzen-Schätzungen; wirtschaftliche Auswirkungen auf das Unternehmen; Auswirkungen auf Arbeitsplätze, Arbeitsorganisation, Arbeitsinhalte, Arbeitsbelastungen und Qualifikationsanforderungen; beabsichtigte oder vermutete Veränderungen in der Personalstruktur bei Personal- und Qualifizierungsmaßnahmen; komplette und aktuelle Darstellung der beabsichtigten organisatorischen und zeitlichen Projektabwicklung; Information über in Betracht gezogene, aber verworfene Alternativen zum geplanten System. Auf Anforderung sind dem Betriebsrat alle gewünschten weiteren Unterlagen auszuhändigen.

§ 4 Gemeinsamer EDV-Ausschuss

Es wird ein gemeinsamer EDV-Ausschuss gebildet. Dieser besteht aus 2 Mitgliedern des Betriebsrats und 2 Mitgliedern des Arbeitgebers. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte wird unter Mitteilung der Tagesordnung zu jeder Sitzung eingeladen. Der EDV-Ausschuss tagt alle 6 Monate. Er identifiziert den Status quo der Technisierung des Betriebs, stellt Gefahrenmomente für den Datenschutz fest und beschließt konkrete Maßnahmen zur Abhilfe.

§ 5 Qualifizierung und Betreuung

Alle mit und an informationstechnischen Systemen arbeitenden Beschäftigten sind ihrer Aufgabe entsprechend zu schulen. Dafür wird systembezogen ein Qualifizierungskonzept entworfen, das der Betriebsrat nach eventueller Verbesserung abzusegnen hat. Das Konzept berücksichtigt: Grundlagen der Informationstechnik; Grundsätze ergonomischer Bildschirmarbeitsplätze; Grundlagen des eingesetzten Betriebssystems; Arbeitsweise und Wirkung der benutzten Software; Grundlagen zu Datenschutz und Datensicherheit; Übersicht über einschlägige Betriebsvereinbarungen. Hard- und Software der informationstechnischen Systeme werden durch einen Benutzerservice betreut. Es ist sicherzustellen, dass vor allem für die an Computern arbeitenden Beschäftigten jederzeit ein Ansprechpartner zur Verfügung steht.

§ 6 Datenschutz und Personaldatenverarbeitung

Personenbezogene oder personenbeziehbare Daten dürfen nicht zum Zweck einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle herangezogen werden. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Grundsätzlich werden Personaldaten nur in einem für den ordnungsgemäßen Betrieb unumgänglichen Maß erfasst und verarbeitet. Details werden in speziellen Vereinbarungen geregelt. Der Datenschutzbeauftragte verantwortet in Abstimmung mit dem Betriebsrat ein zu erarbeitendes Datenschutzkonzept.

§ 7 Bestandsaufnahme und Dokumentation

Betriebsrat und Arbeitgeber fügen dieser Betriebsvereinbarung eine Auflistung der aktuellen technischen Ausstattung im Betrieb bei. Diese enthält: eine Darstellung der Systemkonfigurationen (Hardware und Vernetzung); ein Verzeichnis der eingesetzten Betriebssysteme und der systemnahen Hilfs- und Unterstützungsprogramme (Tools und Utilities); eine Aufstellung der eingesetzten Softwarepakete (mit je einer kurzen und allgemein verständlichen Funktionsbeschreibung); ein Verzeichnis aller Programmschnittstellen (Verbindungen zwischen Programmen). Dieses Verzeichnis wird vom EDV-Ausschuss alle 6 Monate aktualisiert.

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