25.12.2011

Bei Streik entfällt das Zustimmungserfordernis des Betriebsrats bei Versetzungen

Das ist ein Hammer: Grundsätzlich sind Arbeitgeber verpflichtet, bei Versetzungen ihren Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 BetrVG um Zustimmung zu bitten. Dies gilt jedoch nun nicht mehr, wenn ein Betrieb bestreikt wird.  
Der Fall: Eine Arbeitgeberin hatte mehrere Betriebe. In einem Betrieb fand ein Streik statt. Um die Streikfolgen zu minimieren, versetzte die Arbeitgeberin Arbeitnehmer des anderen nicht bestreikten Betriebs in den bestreikten Betrieb. Der Betriebsrat des abgebenden Betriebs wurde nicht beteiligt.

Das wollte sich der Betriebsrat nicht gefallen lassen und pochte auf sein Recht aus § 99 Abs. 1 BetrVG.

Das machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) nicht mit (Beschluss vom 13.12.2011, Az.: 1 ABR 2/10).

Die Begründung des Gerichts: Die Arbeitskampffreiheit des Arbeitgebers und die Kampfparität zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft wäre ernsthaft beeinträchtigt, wenn der Betriebsrat zuvor zustimmen müsste. Allerdings hat der Arbeitgeber nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat rechtzeitig vor Durchführung der personellen Maßnahmen mitzuteilen, welche Arbeitnehmer zur Streikabwehr eingesetzt werden sollten.

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