Der Arbeitgeber, bei dem Sie als Betriebsrat tätig sind, nimmt es mit dem Brandschutz vielleicht nicht so genau: Die Feuerlöscher sind uralt und wurden noch nie gewartet. Feuermelder gibt es schon gar nicht. Eines tages kommt es tatsächlich zu einem Brand im Unternehmen, ein Mitarbeiter wird schwer verletzt. Dies hätte erwiesenermaßen vermieden werden können, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Brandschutz-maßnahmen getroffen hätte.
Verletzt sich ein Mitarbeiter bei der Arbeit, dann haftet der Arbeitgeber normalerweise nicht. Hier springt die gesetzliche Unfallversicherung ein, § 104 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII). Der Grund: Das Arbeitsklima soll nicht darunter leiden, dass ein Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Forderungen hat. Anders sieht es in Sachen Brandschutz aus – zumindest, wenn der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde.
Aber: Dieses Haftungsprivileg greift nicht bei Vorsatz! Und genau das liegt vor, wenn er absichtlich Brandschutzmaßnahmen nicht ergreift. Da muss es ja früher oder später zum Schaden kommen!
Und Sie, wie steht es mit Ihnen? Für Sie gilt dasselbe in Grün: Sind Sie ein Kollege des Verletzten, würden Sie grundsätzlich nach § 106 SGB VII von der Haftung freigestellt. Anders kann dies aber beim Brandschutzbeauftragten sein. Denn auch dieser kann bei Vorsatz haften. Auch ein externer Brandschutzbeauftragter wäre nicht aus dem Schneider!
Also: Holen Sie den Brandschutzbeauftragten mit ins Boot. Sie müssen den Arbeitgeber auf Mängel in Sachen Brandschutz aufmerksam machen und die Einhaltung von Brandschutzmaßnahmen einfordern. Tun Sie das nicht und passiert etwas, haben Sie sich zumindest moralisch mitschuldig gemacht.
Zudem: Hätten Sie nicht die Berufsgenossenschaft informieren müssen? Hätten Sie nicht die Kollegen sensibilisieren müssen? Ich denke schon! Das heißt für Sie: Sie dürfen es in dem Unternehmen, in dem Sie als Betriebsrat tätig sind, nie so weit kommen lassen. Achten Sie immer penibel darauf, dass alle Vorschriften zum Brandschutz eingehalten werden.
Spurt der Arbeitgeber nicht, dann machen Sie ihn darauf aufmerksam, dass ihn Mängel in der Arbeits-sicherheit eine Stange Geld kosten können: einen eventuellen Schadensersatz zum einen, erhöhte Beiträge in der Versicherung zum anderen und sogar satte Bußgelder von bis zu 25.000 €, etwa nach § 25 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Für Sie und Ihren Arbeitgeber kann dies alles nur heißen, sich abzusichern und das Unternehmen in Sachen Brandschutz auf Vordermann zu bringen.
Als Erstes rufen Sie als Betriebsrat bei Ihrer Berufsgenossenschaft an und lassen Sie sich die neuesten Informationsblätter und Broschüren zum Thema Brandschutz kommen. Fordern Sie insbesondere Informationen an über:
Kontrollieren Sie dann, ob Ihr Wissen und der Brandschutz im Unternehmen noch auf dem neuesten Stand sind!
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Als Nächstes sollten Sie den Arbeitgeber auffordern, eine Gefahrenanalyse und gleichzeitig eine Bestandsaufnahme zu machen:
Gefahrenanalyse
Wo befinden sich Gefahrenherde im Unternehmen (Lager mit entzündlichen Stoffen, Fässer mit giftigen Dämpfen, Farbe und Lacken)? Wo ist die Raucherecke? Rauchen die Mitarbeiter am Schreibtisch? Wo schütten sie die Asche hin? Denken Sie auch an Kabel, Steckdosen, Lichtschalter etc. Werden Geräte verwendet, die elektrisch geprüft wurden? Fließt irgendwo im Unternehmen auch in der Nacht noch Strom (Computer werden nicht runtergefahren, der Lichtschalter nicht ausgeknipst etc.)? Sind die Fluchtwege und Rettungswege frei zugänglich und nicht versperrt?
Bestandsaufnahme
Befinden sich im Unternehmen genügend Feuerlöscher? Wann wurden diese das letzte Mal geprüft? Sind die Mitarbeiter ausreichend sensibilisiert? Die Mitarbeiter im Unternehmen müssen in Sachen Brandschutz einmal im Jahr unterwiesen werden. Wird diesem Gebot nachgekommen?
Fragen Sie doch mal bei Ihren Kollegen rum, die schon länger im Gremium sind. Eventuell gab es so eine Bestandsaufnahme schon mal – auf dieser können Sie dann aufbauen.
Ist Ihnen bei der Analyse ein Mangel aufgefallen, dann können Sie diesen gleich beseitigen lassen. Nehmen Sie sich auch die folgende Liste zur Hand:
1. Gefahrenquellen weitestmöglich ausschalten
Ihr Arbeitgeber muss defekte Maschinen und Werkzeuge sofort reparieren lassen oder dafür sorgen, dass sie ausgetauscht werden. Gleiches gilt für Kabel, Steckdosen. Im Betrieb sollten nur elektrozertifizierte Maschinen verwendet werden. Fragen Sie im Zweifel bei der Brandschutzversicherung nach. Sensibilisieren Sie die Kollegen (am Feierabend Stecker raus, keine Zigaretten im Papierkorb, der alte Wasserkocher kann zu Hause bleiben und muss nicht mit ins Büro).
2. Sorgen Sie für geeignete Vorsichtsmaßnahmen
Bringen Sie Warnschilder an. Bei den Berufsgenossenschaften gibt es Poster zum Thema Brandschutz. Noch heute bestellen! Ihr Arbeitgeber sollte Ihre Kolleginnen und Kollegen besonders gründlich einweisen und auf Risiken aufmerksam machen. Bringen Sie Bedienungsanleitungen oder zumindest eine Kurzanleitung direkt am Gerät an. Gibt es genügend Feuerlöscher und werden diese alle 2 Jahre gewartet? Werden die Beschäftigten regelmäßig unterwiesen? Gibt es regelmäßige Brandschutzübungen? Lagert Ihr Arbeitgeber feuergefährliche Stoffe? Wie werden diese geschützt?
3. Berücksichtigen Sie den Brandschutz bei zukünftigen Planungen und Anschaffungen:
Wenn das nächste Mal der Fußboden gewechselt wird: Was ist das am wenigsten feuergefährliche Material?
Zudem sollten Sie zusammen mit dem Brandschutzbeauftragten bzw. dem Arbeitgeber für den Fall der Fälle einen Notfallplan erarbeiten:
Ihre Arbeit ist nur dann sinnvoll und wird nur dann Früchte tragen, wenn der Arbeitgeber hinter Ihnen steht. Um das zu erreichen, müssen Sie ihn überzeugen. Hier exklusiv für Sie die besten Argumente:
Ihr Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmern gegenüber eine Fürsorgepflicht. Diese ist nicht nur moralischer Art, sondern sie gehört zu seinen Grundverpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis. Bezogen auf den Arbeitsschutz ist diese Pflicht ausdrücklich in verschiedenen Gesetzen geregelt (z. B. die §§ 618 Bürgerliches Gesetzbuch, 21 Abs. 1 SGB VII, § 3 ArbSchG).
Bei einem Verstoß drohen
Zwar tritt die Berufsgenossenschaft zunächst für alle Personenschäden ein und übernimmt auch die Heilungs- und Behandlungskosten für den Verletzten. Sollte sich aber herausstellen, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, kann sie die Kosten vom Arbeitgeber zurück-verlangen (§ 110 Abs. 1 SGB VII). Siehe hierzu auch das Beispiel in der Einleitung.
Arbeitsunfälle und berufsbedingte Gesundheitsbeschwerden verursachen meist erhebliche Fehlzeiten.
Beispiel: Der bei einem Brand verletzte Arbeitnehmer muss für 4 Wochen in die Klinik. Er steht also 4 Wochen nicht zur Verfügung.
Folgen: Es fallen nicht nur Entgeltfortzahlungskosten an. Die Arbeit muss auch mit weniger Leuten erledigt werden; es kommt zu Überstunden oder es muss sogar eine Ersatzkraft eingestellt werden. Die Ersatzkraft wiederum muss erst gesucht werden, Einstellungsgespräche sind notwendig, ein befristeter Vertrag muss geschlossen werden, dieser ist fehleranfällig …
Für Ihren Arbeitgeber bedeutet dies Ärger, nichts als Ärger. Außerdem leidet die Arbeitsqualität. Ihr Arbeitgeber hat also ein echtes Interesse daran, diese Situation zu vermeiden. Ungemach kann auch von anderer Seite kommen: Die Berufsgenossenschaften und Arbeitsschutzbehörden überprüfen immer wieder stichprobenartig Betriebe. Werden dabei sicherheitstechnische Mängel festgestellt, setzt man zunächst eine Frist zur Mängelbeseitigung. Besteht allerdings akute Gefahr für die Mitarbeiter oder Dritte, können die Behörden die Fortführung der gefährlichen Tätigkeiten bis zur Beseitigung der Gefahren untersagen.
Für ein Unternehmen kann eine solche „Zwangspause“ fatale Folgen haben: Die Produktion steht still, aber die Mitarbeiter müssen weiter bezahlt werden. Termine können so vielleicht nicht eingehalten werden und Vertragsstrafen werden fällig. Zudem drohen Zuschläge in der gesetzlichen Unfallversicherung von bis zu 30 % (§ 162 SGB VII).
Sichere und gesunde Arbeitsbedingungen
Und nicht nur das: Viele Berufsgenossenschaften honorieren eine unterdurchschnittliche Zahl von Arbeitsunfällen mit Beitragsnachlässen bzw. Prämien. Außerdem: Unternehmen, in denen viele Unfälle passieren, werden von den Berufsgenossenschaften in eine höhere Gefahrenklasse gestuft, wo auch höhere Beiträge zu zahlen sind.
Erkundigen Sie sich mal bei Ihrer Berufsgenossenschaft, denn haben Sie konkrete Zahlen, wird dies Ihren Arbeitgeber umso mehr beeindrucken! Treten Sie dann an ihn heran und vereinbaren Sie einen Gesprächstermin zum Thema Brandschutz.