27.04.2017

Dienstvereinbarung zum AGG verhandeln

Damit das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Ihnen bestmöglich umgesetzt wird, können Sie folgende Dienstvereinbarung dem Personalrat zur weiteren Verhandlung vorschlagen.


Muster-Dienstvereinbarung: Umsetzung des AGG:

 

Zwischen dem Personalrat der …,
der Dienststelle … und vertreten durch den Vorsitzenden,

wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

Präambel
Die folgende Dienstvereinbarung dient dazu, Benachteiligungen wegen der Rasse und ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern.

§ 1 Pflichten von Dienststellenleitung und Beschäftigten
Die Dienststellenleitung verpflichtet sich, Beschäftigte der Dienststelle nicht gemäß § 1 AGG zu benachteiligen und vor Benachteiligungen im Sinne des AGG zu schützen. Hierzu werden die Beschäftigten, insbesondere die mit Führungsfunktionen, zum AGG informiert und geschult. Die Personalabteilung stellt hierzu ein entsprechendes Schulungskonzept auf.

Die Dienststellenleitung verpflichtet sich weiter, beim Auftreten/ Bekanntwerden von Benachteiligungen diese umgehend abzustellen, indem sie geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreift. Die Beschäftigten der Dienststelle sind verpflichtet, weder den Arbeitgeber noch andere Beschäftigte oder sonstige Dritte aus einem der in der Präambel genannten Gründe zu benachteiligen.

§ 2 Beschwerderecht
Jeder Beschäftigte, der vom Arbeitgeber, einem Kollegen oder einem Dritten benachteiligt wird, hat das Recht, sich gemäß § 13 AGG zu beschweren. Die Beschwerde ist an die Beschwerdestelle zu richten. Diese geht der Beschwerde nach.

Die Beschwerdestelle wird wie folgt gebildet: …
Das Verfahren wird von der Beschwerdestelle wie folgt durchgeführt:

1. Die beschwerdeführende Person und diejenigen, die die Benachteiligung begangen haben sollen, werden zu dem Vorfall befragt. Gegebenenfalls werden Zeugen gesucht und angehört.
2. Die beschwerdeführende Person wird über das Ergebnis der Gespräche und Ermittlungen unterrichtet. Im Fall einer festgestellten Benachteiligung durch andere Beschäftigte oder einen Dritten muss der Arbeitgeber informiert werden.

§ 3 Beratungen
Arbeitgeber, Personalrat und Gleichstellungsbeauftragte berichten einmal im Jahr oder bei gegebenem Anlass über den Stand der Beachtung des AGG in der Dienststelle. Die Beschäftigten werden auf der jährlich durchzuführenden Personalversammlung auf die Unzulässigkeit von Benachteiligungen im Sinne des AGG hingewiesen.

§ 4 Sanktionen
Wird ein Beschäftigter oder eine Beschäftigte gemäß §§ 7, 1 AGG benachteiligt, so kann er/sie Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz gemäß § 15 Abs. 1 und 2 AGG geltend machen.

Die Dienststellenleitung wird unter Beachtung der Beteiligungsrechte des Personalrates und der Gleichstellungsbeauftragten je nach Schwere des Verstoßes gegen die Person, die benachteiligt hat, entsprechende Sanktionen einleiten.

Dies können in abgestufter Form arbeitsrechtliche oder disziplinarische Maßnahmen sein, und zwar von

  • Ermahnung,
  • Abmahnung oder
  • Versetzung
  • bis hin zur Kündigung.

Ort, Datum

Unterschrift Personalratsvorsitzende(r)

Unterschrift Dienststellenleitung


Sicherlich kann diese Muster-Dienstvereinbarung den Einstieg in die Diskussion zu einer Dienstvereinbarung zum AGG darstellen, sie kann natürlich noch erweitert werden und ist keineswegs abschließend zu verstehen. Nutzen Sie die Gelegenheit, mit dem Personalrat ins Gespräch zu kommen.

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