Wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitszeit reduzieren will, braucht er dafür die Zustimmung des Dienstgebers. In Gesetzen und kirchlichen Regelungen gibt es aber Bestimmungen, die die diesbezügliche Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers einschränken. Hier ist eine Ablehnung des Teilzeitwunsches nur unter engen Voraussetzungen möglich. Im Schwerpunktthema greife ich die verschiedenen Ansprüche auf Teilzeitarbeit auf und stelle Ihnen die wesentlichen Unterschiede der Regelungen vor.
Wer weniger arbeiten will, also seine Arbeitszeit reduzieren möchte, hat dafür bestimmte Gründe. Und diese Gründe spiegeln sich auch in den unterschiedlichen Regelungen wider, die einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung beinhalten.
Das Motiv um die Arbeitszeit reduzieren zu wollen muss nicht immer familiär bedingt sein – auch wenn Kinderbetreuung sicher in vielen Fällen der entscheidende Antrieb ist, wenn Kolleginnen und Kollegen von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitstelle wechseln. Konkrete Gründe müssen Sie zwar nicht angeben, doch stehen die Chancen einer Teilzeit-Genehmigung höher, wenn Ihr Vorgesetzter Ihre Entscheidung nachvollziehen kann. Weitere Beispiele sind: Weiterbildung, Fernstudium, gesundheitliche Aspekte oder Übernahme eines Ehrenamts.
Was auch immer in Ihrem Fall zutrifft: Sie müssen den Dienstgeber für Ihre Pläne mit ins Boot holen. Ohne seine Zustimmung geht nichts! Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie bzw. Kolleginnen und Kollegen aber einen Anspruch auf Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung. Neben den diesbezüglichen Regelungen in den kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR), z. B. AVR-Caritas, gibt es allgemeine und spezielle gesetzliche Vorschriften zur Arbeitszeitreduzierung.
Es gibt zwar keine gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststunden, die Teilzeitbeschäftigte leisten müssen. Allerdings gibt es andere Vorgaben, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten sollten.
Ich beginne mit dem allgemeinen gesetzlichen Teilzeitanspruch und stelle Ihnen dann die spezielleren Anspruchsgrundlagen vor.
Jeder kirchliche Mitarbeiter kann sich auf die allgemeinen Bestimmungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Dort sind nicht nur die Rahmenbedingungen von Teilzeitbeschäftigung festgelegt, das Gesetz enthält auch einen Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung (§ 8 TzBfG). Um diesen Anspruch geltend machen zu können, muss das Arbeitsverhältnis bereits länger als 6 Monate bestehen und der Dienstgeber regelmäßig mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigen.
Beachte: Einen bestimmten Grund bedarf es für die Arbeitszeitreduzierung nicht, das heißt, die Kollegin oder der Kollege muss den Teilzeitwunsch nicht begründen.
Der Antrag ist 3 Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung zu stellen und kann vom Dienstgeber nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Das Gesetz nennt dafür exemplarisch:
Beachte: Dies sind nur Beispiele, es kommen auch andere nachvollziehbare Gründe von gewissem Gewicht in Betracht.
Mithilfe des folgenden Überblicks können Sie ganz leich überprüfen, ob alle wichtigen Prüfpunkte für den Antrag nach § 8 TzBfG erfüllt und eingehalten wurden:
Der Dienstgeber muss seine Entscheidung über den Teilzeitantrag schriftlich spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung dem Betroffenen mitteilen. Versäumt er diese Frist, gilt der Antrag als genehmigt.
Liegen die Voraussetzungen eines speziellen Gesetzes vor, kann sich auch nach dieser Vorschrift ein Anspruch auf Teilzeitarbeit ergeben:
Wichtig: Ihre Kolleginnen und Kollegen haben grundsätzlich die Wahl, nach welcher Vorschrift sie den Teilzeitwunsch beim Dienstgeber beantragen. Hierbei ist zu bedenken, dass ein spezielles Gesetz in den allermeisten Fällen die günstigere Variante zur Durchsetzung des Anspruchs darstellt als das allgemeine Gesetz (TzBfG).
Beispiel: Der Dienstgeber kann den Teilzeitwunsch während der Elternzeit nur ablehnen, wenn der Umsetzung dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Nach dem TzBfG reichen dagegen schon betriebliche Gründe aus, ohne dass es auf deren Dringlichkeit ankommt.
In vielen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen finden sich Ansprüche zur Reduzierung der Arbeitszeit. Stellvertretend erläutere ich Ihnen an dieser Stelle die Vorschrift § 1a Anlage 5 AVR-Caritas: Danach „soll“ mit Mitarbeitern auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
„Soll“ bedeutet, dass der Dienstgeber dem Antrag entsprechen muss, wenn keine dringenden dienstlichen und betrieblichen Belange entgegenstehen.
Kolleginnen und Kollegen, die aus anderen als den genannten familienbezogenen Gründen ihre Arbeitszeit reduzieren wollen, können nur verlangen, dass der Dienstgeber mit ihnen die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung erörtert. Sie können ihren Antrag selbstverständlich auch auf die allgemeine gesetzliche Anspruchsgrundlage des § 8 TzBfG stützen, wenn in der Einrichtung regelmäßig mehr als 15 Beschäftigte arbeiten.
Beachte: Eine ähnliche Vorschrift enthält § 29a AVR-Diakonie für den evangelischen Bereich.
Hat die Kollegin oder der Kollege ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen Angehörigen, kann es von Vorteil sein, den Teilzeitantrag auf die AVR-Regelung zu stützen, und zwar aus folgenden Gründen:
Wichtig: Die Verlängerung der Befristung ist auf Antrag möglich!
Den Begriff „entgegenstehende dienstliche und betriebliche Belange“ hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausgelegt als Interessen jeglicher Art dienstlicher oder betrieblicher Natur, die sich auf die Verhältnisse der Dienststelle beziehen. Der Zusatz „dringend“ drückt aus, dass die Angelegenheit sehr wichtig ist.
Die Ablehnungsgründe müssen sich also als „zwingende Hindernisse“ für die Erfüllung des Teilzeitwunschs darstellen (BAG, 18.5.2004, Az. 9 AZR 319/03). Hier liegt die Messlatte für eine Ablehnung durch den Dienstgeber also sehr hoch.
Die Ansprüche schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können sich ergänzen. Als MAV sollten Sie dem Betroffenen die für ihn jeweils günstigere Regelung vorschlagen. Das wird diejenige sein, deren Voraussetzungen der Mitarbeiter am besten erfüllt bzw. die er am besten (notfalls auch gerichtlich!) durchsetzen kann und/oder die ihm besondere Vorteile einräumt.
Beispiele: Zugunsten der Beschäftigten weicht die AVR-Regelung im Verhältnis zum TzBfG insoweit ab, als nach kirchlichem Recht die Teilzeitabrede auf Antrag befristet werden kann, während § 8 TzBfG grundsätzlich nur unbefristete Teilzeitbeschäftigung gewährt.
Während der Elternzeit, also in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes, kann Teilzeit zum Zweck der Kinderbetreuung auch aus § 15 Abs. 7 BEEG hergeleitet werden. Die Elternteilzeit nach dem BEEG ist mit einem Sonderkündigungsschutz für den Betroffenen verbunden.
Sie haben als MAV die allgemeine Aufgabe, auf familienfreundliche Arbeitsbedingungen hinzuwirken und für die Gleichstellung von Männern und Frauen einzutreten (§ 26 Abs. 3 Nr. 8 MAVO / § 35 Abs. 3 Buchst. e MVG.EKD). Teilzeitstellen können dazu beitragen.
Ein spezielles Beteiligungsrecht bei dem individuellen Wusch Arbeitszeit reduzieren zu wollen von Kolleginnen und Kollegen gibt es nicht. Die organisatorische Umsetzung eines Teilzeitwunsches innerhalb der Einrichtung kann aber verschiedene Beteiligungsrechte auslösen, wenn z. B. der Dienstgeber eine Vertretungskraft für die frei werdenden Wochenstunden einstellt.
Wichtig: Ein spezielles Informationsrecht enthält § 7 Abs. 3 TzBfG: Danach hat der Dienstgeber Sie als MAV über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze bzw. die Umwandlung von Teilzeit- in Vollzeitstellen (oder umgekehrt) zu informieren.