10.12.2019

Ordentliche Kündigung – wie Sie als MAV Position beziehen und richtig vorgehen

Der Ausspruch einer Kündigung gegenüber Mitarbeitern der Einrichtung ist und bleibt immer ein besonderes Ereignis. Für alle Beteiligten. Ihnen als MAV kommt in diesem Kontext die Aufgabe zu, als eigenständiges (Kontroll-)Organ auf diese Kündigung in besonderer Weise zu schauen. Diese Fristen müssen Sie als MAV für Ihr Vorgehen kennen und berücksichtigen.

Bei Kündigungen ist Ihr Vorgehen an bestimmte Fristen und Rahmenbedingungen geknüpft, die Sie als MAV kennen müssen – wenn Ihre Arbeit seitens des Dienstgebers nicht als verspätet oder in der Sache als unerheblich bewertet werden soll.

Das Anhörungsverfahren

1. Einleitung des Anhörungsverfahrens
Diese erfolgt durch die Mitteilung der Absicht der Kündigung und nach Ablauf der Probezeit des zu kündigenden Mitarbeiters durch eine rechtzeitige, vollständige Unterrichtung des Dienstgebers über die beabsichtigten Kündigungsgründe. Achtung: § 30 Abs. 1 Satz 1 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) schreibt die Schriftform für die Mitteilung der Kündigungsabsicht vor.

2. Stellungnahme der MAV
a. Ordnungsgemäße Beschlussfassung
Die MAV hat nach Zugang des Anhörungsschreibens als Organ durch Beschluss (§ 14 Abs. 5 MAVO) zu entscheiden, ob und in welcher Form die Stellungnahme erfolgen wird. Unerlässlich
ist hierfür die Einberufung einer Sitzung mit entsprechender Tagesordnung.
b. Inhalt, Form und Frist
aa. Zu folgenden Reaktionen kann sich die MAV nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden: keine Reaktion – zustimmen – ablehnen – Einwendungen erheben.
bb. Schriftform, Begründungszwang und Frist sind nur dann beachtlich, wenn die MAV beabsichtigt, Einwendungen zu erheben. Alle anderen Reaktionen sind frei.
cc. Mit der Zustellung des ordnungsgemäßen Anhörungsscheibens hat die MAV nun eine Woche Zeit, Einwendungen zu erheben. Hierzu bedarf es der Angabe konkreter, auf die Kündigung
bezogener Gründe § 30 Abs. II, Satz 1, Abs. III MAVO. Sie müssen einen Bezug zum konkreten Kündigungsfall haben.

Achtung: Sollte die MAV hier nicht oder nicht rechtzeitig reagieren, gilt die Maßnahme des Dienstgebers als gebilligt!
c. Erörterung der Einwendungen in einer gemeinsamen Sitzung mit dem Dienstgeber Erhebt die MAV ordnungsgemäß Einwendungen, hat der Dienstgeber 3 Möglichkeiten zu reagieren: Aufgabe des Kündigungsentschlusses – Anpassen der Kündigungsgründe an die Einwendungen, soweit möglich – Festhalten am Kündigungsgrund.

Unabhängig davon, für welche Reaktion er sich entscheidet: Nach der Erörterung mit der MAV ist das Anhörungsverfahren auf jeden Fall beendet – also auch, wenn er bei seinem Kündigungsentschluss bleibt.

Fazit:
Im Bereich der MAVO kommt es für ein ordnungsgemäß durchgeführtes Anhörungsverfahren nur darauf an, dass der vorgenannte Weg eingehalten wurde.

Das (eingeschränkte) Mitbestimmungsverfahren

1. Einleitung des Verfahrens
Der Dienstgeber unterrichtet die MAV von der beabsichtigten Kündigungsmaßnahme und beantragt ihre Zustimmung (§ 38 Abs. 2).

2. Reaktion der MAV
Auf einen wirksamen Zustimmungsantrag muss die MAV fristgebunden reagieren – im Normalfall innerhalb von 2 Wochen (§ 38 Abs. 3).Diese Frist kann auf Antrag der MAV verlängert
oder auf Betreiben des Dienstgebers in dringenden Fällen verkürzt werden (§ 38 Abs. 3 Satz 2, Satz 4). Innerhalb der 2-Wochen-Frist hat die MAV nur 3 Möglichkeiten zu reagieren:

aa. Die MAV kann schweigen – dann tritt die Zustimmungsfiktion nach Ablauf der 2-Wochen-Frist ein.
bb. Die MAV kann ferner die Zustimmung schriftlich unter Angabe der Gründe verweigern. Hierzu muss sie schriftlich begründen, weswegen die beabsichtigte Kündigung gemäß § 41 Abs. 2
gegen eine Rechtsvorschrift, eine arbeitsrechtliche Regelung, eine andere bindende Bestimmung oder eine rechtskräftige Entscheidung verstößt.
cc. Die MAV kann auch eine mündliche Erörterung beantragen. Hier ist für das weitere Verfahren notwendig, dass der Abschluss der Erörterungen seitens der MAV schriftlich mitgeteilt wird (§ 38 Abs. 3 Satz 7).

Liegt dieser Zeitpunkt fest, hat die MAV wieder 2 Möglichkeiten
der Reaktion:

a1. Sie verweigert innerhalb einer Woche nach Abschluss der Erörterungen ausdrücklich schriftlich die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung.
b2. Sie erklärt innerhalb einer Woche nach Abschluss der Erörterung entweder ausdrücklich die Zustimmung oder lässt durch Schweigen die Wochenfrist nach Abschluss der Erörterung passieren.

3. Beendigung des Verfahrens
In den Fällen der Ziff. 2 (bb) bzw. der Ziff. 2 (cc) a1 kann der Dienstgeber innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der schriftlichen Weigerung das Kirchengericht anrufen.

 

Zur Checkliste: Ordentliche Kündigung

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