Ihre schwangere oder stillende Kollegin darf möglicherweise nicht mehr so lange arbeiten wie bisher und auch nicht mehr alle Arbeitsschichten übernehmen, § 8 Abs. 1 und 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Details ergeben sich aus der folgenden Übersicht:
Handlungsbedarf besteht, wenn die Kollegin … |
Ihr Dienstherr muss in diesem Fall … |
… noch keine 18 Jahre alt ist und mehr als 8 Stunden täglich bzw. mehr als 80 |
… diese Mehrarbeitszeit entsprechend reduzieren (also auf 8 bzw. 8,5 Stunden |
… mindestens 18 Jahre alt ist und mehr als 8,5 Stunden täglich bzw. mehr als 90 |
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… zwischen 20 und 6 Uhr arbeitet. |
… für eine Versetzung in die Tagschicht sorgen. |
… an Sonn- und Feiertagen arbeitet. |
… diese Arbeitszeit auf Werktage verlegen. |
Allerdings gelten in bestimmten Branchen Ausnahmen
In manchen Branchen gelten aber Ausnahmen von diesen Beschränkungen zur Nachtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit, etwa in der Krankenpflege. Prüfen Sie also immer, ob auch für Sie eine derartige Ausnahme gelten kann.
Tipp: Für Ausgleich sorgen
Als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit muss der Schwangeren einmal pro Woche eine
ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt werden (§ 8 Abs. 4 MuSchG). Diese Ruhezeit muss zum Schutz von Mutter und Kind unbedingt gewährleistet werden.
Als Personalrat haben Sie hier wieder Ihre Überwachungspflicht. Eine Arbeitszeitüberschreitung bei einer Schwangeren sollte Ihr Dienstherr tunlichst vermeiden. Zu schnell ist hier etwas passiert. Zudem drohen ihm auch hier wieder Geldbußen und Freiheitsstrafe!
Kommt Ihr Dienstherr gar nicht in die Gänge, dann wenden Sie sich an das Amt für Arbeitsschutz und die Unfallkassen. Die können mehr Druck auf ihn ausüben!
Sprechen Sie das Thema Schwangerschaft doch bei Ihren nächsten Sitzungen mit dem Dienstherrn mal allgemein an. Es sollte klar sein, dass hier alles zum Schutz der Mutter und des Kindes getan werden muss.