10.08.2011

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Kann die Dienststelle eine Einstellung aus gesundheitlichen Gründen versagen?

Fazit: Nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG haben Sie als Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen. Ihre Dienststellenleitung muss Ihnen dabei alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Sind Sie der Ansicht, dass eine Entscheidung gegen das AGG verstößt, dann müssen Sie der Einstellung widersprechen. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann bei einer Diskriminierung wegen einer Behinderung, des Alters, der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts oder der sexuellen Identität vorliegen.

Hätte die Dienststelle im Fall gesagt: Wir lehnen Transsexuelle per se ab, dann hätte eine Diskriminierung vorgelegen. Hier hat sie aber den transsexuellen Bewerber als solchen unter die Lupe genommen und dargestellt, aus welchen Gründen gerade er für den Dienst ungeeignet ist.

Das heißt für Sie als Personalrat: Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihre Dienststelle im Bewerbungsverfahren diskriminierend vorgegangen ist, dann haken Sie nach. Verlangen Sie die genauen Gründe für die Ablehnung. Sehen Sie die Entscheidung dann als gerechtfertigt an, stimmen Sie der Einstellung des ausgewählten Bewerbers zu. Ist dies aber nicht der Fall, dann verweigern Sie Ihre Zustimmung.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Kündigung eines Vollzugsbeamten

Vollzugsbeamte in Gefängnissen stehen in der letzten Zeit in Kritik. Erst kürzlich hatte ein Wärter 2 Schwerverbrechern in Aachen zur Flucht verholfen. In der vergangenen Woche hat das Verwaltungsgericht Trier ein Urteil vom... Mehr lesen

23.10.2017
Die Rechte des Betriebsrats bei Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart. Wie kann der Betriebsrat dabei mitbestimmen? 1. ArbeitsvertragDie Einstellung eines Arbeitnehmers ist von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig. Das... Mehr lesen