29.09.2017

Soziale Kompetenz in der Dienststelle fördern

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 Bundespersonalvertretungsgesetz haben Sie als Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen mitzuwirken. Zu diesem Bereich gehört es auch, Beschäftigten in persönlichen Notsituationen beizustehen, etwa wenn der Partner gestorben ist, das Kind schwer krank ist oder dergleichen. Sie als Personalrat können hier sogar den Abschluss einer Dienstvereinbarung verlangen – und so die soziale Kompetenz in der Dienststelle steigern, damit den Zusammenhalt stärken und das Betriebsklima verbessern. Nachstehend haben wir Ihnen ein Muster einer entsprechenden Dienstvereinbarung entworfen.

Muster-Dienstvereinbarung: Interne Sozialberatungsstelle

Zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat wird die folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

§ 1 Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten der Dienststelle. Geregelt wird die Einrichtung einer internen Sozialberatungsstelle.

§ 2 Aufgaben der internen Sozialberatungsstelle

Die interne Sozialberatungsstelle erhält folgende Aufgaben: Beschäftigte sollen in Konfliktsituationen, Lebenskrisen, bei Drogenmissbrauch und drohender Suchterkrankungen beraten werden; daneben wird bei Konflikten am Arbeitsplatz schlichtend eingegriffen. Vorgesetzte werden hinsichtlich der Intervention bei Suchtproblemen oder beim Umgang mit Konflikten am Arbeitsplatz unterstützt. Das Konzept der internen Sozialberatung mit dem Ziel, die Qualität im gesamten Bereich der Gesundheitsförderung zu verbessern, wird stetig fortentwickelt. Vorschläge zu präventiven Maßnahmen, z. B. hinsichtlich der Aufklärung und Information über die Gefahren von Suchtmittelmissbrauch und -erkrankung, deren Verlauf sowie Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit und das soziale Umfeld, über co-abhängige Verhaltensweisen, über Möglichkeiten der Hilfe sowie zur Reduzierung besonders stressbelasteter oder suchtfördernder Arbeitsbedingungen werden gemacht. Dabei wird Hand in Hand mit externen Drogenberatungsstellen gearbeitet.

§ 3 Besetzung und Ausstattung der internen Sozialberatungsstelle

Die Sozialberatungsstelle wird mit einem vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter der Dienststelle besetzt. Dieser sollte nach Möglichkeit die Ausbildung als Sozialarbeiter oder einen vergleichbaren Berufsabschluss haben. Ist dies nicht möglich, so wird ein Mitglied des Personalrats entsprechend geschult. Der Sozialberater ist nicht weisungsgebunden. Die Dienststelle stellt die zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Räume, Einrichtungsgegenstände sowie die technischen und sonstigen sachlichen Mittel. Die Kosten trägt die Dienststelle. Der Sozialberater unterliegt der absoluten Schweigepflicht. Die Dienststelle wird ihn nicht als Zeugen in arbeits- oder disziplinarrechtlichen Streitigkeiten benennen. Die Schweigepflicht gilt über das Ausscheiden aus der Tätigkeit hinaus.

§ 4 Zugang zur Sozialberatungsstelle

Ein unbeobachteter Zugang zur Sozialberatungsstelle muss ermöglicht werden; der Raum ist entsprechend auszuwählen. Alle Beschäftigten haben das Recht, während ihrer Arbeitszeit die interne Sozialberatungsstelle aufzusuchen und sich dort beraten zu lassen.

§ 5 Abstimmung zwischen Dienststelle und Personalrat

Über das Vorgehen gegenüber suchtgefährdeten oder suchtkranken Beschäftigten sowie über die Behandlung von Beschäftigten in besonderen Krisensituationen verständigen sich Dienststelle und Personalrat einvernehmlich in gesonderten Vereinbarungen und Absprachen. Dies gilt auch für eine Dienstvereinbarung zur Vermeidung von Mobbing.

§ 6 Laufzeit und Kündigung

Diese Dienstvereinbarung wird zunächst für 2 Jahre geschlossen. Sie verlängert sich nach Ablauf dieses Zeitraums jeweils um 1 weiteres Jahr. Diese Dienstvereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt wird. Sie wirkt dann bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden neuen Dienstvereinbarung fort.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Dienstvereinbarung tritt zum … in Kraft.

Ort, Datum, Unterschriften

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