25.04.2017

Abgeltung nach freiwilligem Verzicht auf Urlaub?

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung sorgt immer wieder für Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgebern und ehemaligen Beschäftigten. Nachdem die Abgeltung von Urlaubsansprüchen eine Zeit lang recht großzügig gehandhabt wurde, schränkten die Gerichte die entsprechenden Grundsatzentscheidungen in den vergangenen Jahren immer weiter ein. Ein aktueller Fall vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg beleuchtet jetzt den Aspekt, ob der freiwillige Verzicht auf Urlaub den Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung auslöst.

 

 

Der Fall: Ein ehemaliger Rechtsreferendar verlangte von seinem Ex-Arbeitgeber eine finanzielle Abgeltung für den von ihm während des Dienstverhältnisses nicht genommenen Urlaub. Darauf ließ sich der Arbeitgeber nicht ein. Die Zurückweisung des Anspruchs begründete er damit, dass der Beschäftigte auf die ihm verbliebenen Resturlaubstage freiwillig verzichtet habe.

Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies die entsprechende Klage des Rechtsreferendars ab. Zur Begründung trug es vor, dass die Europäische Urlaubsrichtlinie für den Abgeltungsanspruch voraussetze, dass der Arbeitnehmer aus von seinem Willen unabhängigen Gründen nicht in der Lage war, seinen Jahresurlaub vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu nehmen.

OVG schaltet EuGH ein

Die Entscheidung: Das OVG Berlin-Brandenburg konnte die Entscheidung des VG Berlin nicht nachvollziehen. Es legte den Fall und
die Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor (13.9.2016, Az. 4 B 38.14).

Der EuGH hat die Frage bisher noch nicht beantwortet. Er stellte allerdings bereits im Jahr 2006 klar, dass die Möglichkeit einer Urlaubsabgeltung bei einem noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis ausgeschlossen sei (6.4.2006, Az. C-124/05). Ob dieser Grundsatz nun insoweit erweitert wird, dass das auch gilt, wenn ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nur deswegen noch Resturlaub übrig hat, weil er diesen aus freiwilligen Stücken nicht genommen hat, bleibt nunmehr abzuwarten. Die Entwicklung der Rechtsprechung zu diesem Thema spricht allerdings dafür.

Resturlaub nicht verfallen lassen

In vielen Unternehmen droht der Verfall des Resturlaubs zum 31.3.2017. Ich empfehle Ihnen deshalb, Ihre eventuell davon betroffenen Kolleginnen und Kollegen jetzt auf den drohenden Verfall ihres Resturlaubs aufmerksam zu machen. Ihr Arbeitgeber ist nicht gehalten, das zu tun. Raten Sie ihnen, den Urlaub möglichst zeitnah zu beantragen.

Fazit

Ein Urlaubsabgeltungsanspruch setzt grundsätzlich voraus, dass das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde, dass der Urlaubsanspruch tatsächlich bestand und dass der Betroffene seinen Anspruch rechtzeitig geltend macht. Weisen Sie Ihre Kolleginnen und Kollegen im Fall des Falles darauf hin

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