Wenn es um die Kosten der Wahl der Schwerbehindertenvertretung geht, muss Ihr Arbeitgeber zahlen. Hier gilt die Regelung des § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX, wonach er die Kosten tragen muss, die zur Durchführung der Wahl erforderlich sind.
Beispiel: In Ihrem Unternehmen wird die Wahl 2018 geplant. Der hierzu gebildete Wahlvorstand ist noch absolut unerfahren und möchte sich kundig machen. Er äußert deshalb die Bitte, die bereits im März stattfindende außerordentliche Wahl eines anderen Unternehmens besuchen und beobachten zu dürfen. Hierfür möchte er die Reise- und Unterkunftskosten erstattet haben. Natürlich soll an den 3 Besuchstagen auch die Entgeltfortzahlung für den Wahlvorstand sichergestellt sein.
Hier hat Ihr Arbeitgeber das Recht, die Kostenübernahme zu verweigern. Statt einen anderen Betrieb aufzusuchen, kann der Wahlvorstand ein entsprechendes Seminar besuchen. Denn: Dem Wahlvorstand sind nach § 20 Abs. 3 BetrVG die Kosten einer notwendigen Schulung zu ersetzen.
Die erstattungsfähigen Kosten der Wahl sind die bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl entstehenden Sachkosten, wie
Die Kostentragungspflicht erstreckt sich auf alle Vorgänge, die unmittelbar mit der Wahl zu tun haben, § 20 Abs. 3 BetrVG. Hierzu gehören deshalb nicht nur die Kosten für Sachmittel, sondern auch die erforderlichen persönlichen Kosten des Wahlvorstands. Wichtig ist aber, dass dem Wahlvorstand diese Kosten in seiner Funktion als Wahlvorstand entstehen. Dem Wahlvorstand sind auch die Kosten für
zu ersetzen.
Tipp: Um schon im Vorfeld der Wahl Ärger mit Ihrem Arbeitgeber zu vermeiden, sollten Sie den Wahlvorstand darauf hinweisen, dass Ihr Arbeitgeber nur die Kosten einer
tragen muss. Der Wahlvorstand muss Ihrem Arbeitgeber die Angemessenheit und Notwendigkeit einer Schulung nachweisen. Das heißt: Gibt es ausreichend aktuelle Literatur, ist der Wahlvorstand gehalten, diese zu nutzen. Vor allem die Reisekosten gilt es im Blick zu behalten. Wählen Sie daher möglichst einen ortsnahen Seminaranbieter aus.
Ihr Arbeitgeber muss auch den Ausfall der Arbeitszeit hinnehmen, den die Durchführung der Wahl mit sich bringt. Das bedeutet, dass die eigentliche Wahl während der Arbeitszeit im Betrieb durchgeführt werden darf. Eine Minderung des Arbeitsentgelts der Mitarbeiter ist nicht zulässig, § 37 Abs. 2, 3 BetrVG. Den Mitgliedern des Wahlvorstands ist deshalb auch die Arbeitsbefreiung zu gewähren, die zur Erfüllung dieses Amts erforderlich ist.