23.03.2011

Werden nur Schwerbehinderte oder auch „nur“ Behinderte geschützt?

Der Fall: Einer ausgebildeten Gesundheitskauffrau ist ein GdB (Grad der Behinderung) von 40 anerkannt worden. Ihr Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen war aber zurückgewiesen worden. Die Frau bewarb sich nun für die Stelle einer Sekretärin des Chefarztes und wies dabei ausdrücklich auf den bei ihr vorliegenden GdB von 40 hin. Dennoch besetzte dieser die Stelle mit einer anderen Bewerberin, ohne die Bestimmungen des SGB (Sozialgesetzbuch) IX zum Schutz von schwerbehinderten Menschen beachtet oder die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben. Die Bewerberin sah sich als Behinderte benachteiligt und verlangte eine Entschädigung. Zwar sei sie nicht schwerbehindert bzw. einer solchen Person gleichgestellt; Letzteres sei ihr aber für den Bedarfsfall zugesichert worden. Der Arbeitgeber in spe habe bei der Stellenbesetzung mehrfach das SGB IX verletzt, was die Vermutung auslöse, dass bei der Ablehnung ihrer Bewerbung die Behinderung eine Rolle gespielt habe.

Das Urteil
: Dennoch kam die Frau damit nicht durch. Denn der Arbeitgeber musste das SGB IX nicht beachten, weil die Klägerin dafür die persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie fällt also nicht unter den Anwendungsbereich der Schutzvorschriften des SGB IX. Allerdings stehen seit August 2006 alle behinderten Menschen unter dem Schutz des AGG. Die Bewerberin hat sich allerdings ausschließlich auf die Verletzung von Vorschriften des SGB IX berufen und keine Benachteiligung im Sinne des AGG behauptet (BAG, 27.1.2011, 8 AZR 580/09).

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