21.02.2011

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Geschwindigkeitsverstoß auf Parkplatz

Die schönsten Fälle schreibt das Leben: Ein Arbeitnehmer ist bei einem Arbeitgeber beschäftigt, der einen Betriebsparkplatz hat. Dort dürfen die Beschäftigten ihre Fahrzeuge kostenlos abstellen. Bei der Einfahrt des Parkplatzes steht ein Schild „Schritt fahren“. Nun hat einer der Arbeitnehmer eine Abmahnung bekommen, da er angeblich zu schnell gefahren sei. Der Arbeitnehmer bestreitet dieses vehement und fragt nun, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und was er dagegen tun könne. 
Abmahnungen haben Hinweis- und Warnfunktionen. Sie sollen zum einen Arbeitnehmer auf das vertragsgerechte Verhalten hinweisen und ihn warnen, dass bei weiteren Verstößen andere arbeitsrechtliche Konsequenzen zum Zuge kommen, bis hin zu einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Dafür muss das Fehlverhalten natürlich auch genau beschrieben werden. Andernfalls kann der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht ändern. Ebenso müssen die angeblichen Verstöße natürlich auch lückenlos vom Arbeitgeber bewiesen werden können.

In diesem Fall würde ich nicht so weit gehen, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Geschwindigkeit messen muss.
Schließlich sind wir hier nicht im Bereich des Ordnungswidrigkeits- oder Strafrechts. Wenn es eindeutig erkennbar ist, dass ein Arbeitnehmer schneller als Schrittgeschwindigkeit fährt, reicht dieses meines Erachtens aus. Natürlich müssen entsprechende Zeugen vorhanden sein. Ist es jedoch zweifelhaft, wie schnell der Arbeitnehmer gefahren ist und ob es nicht eventuell doch Schrittgeschwindigkeit gewesen ist, wird es für den Arbeitgeber schon wieder schwierig. Unter Schritttempo versteht der Bundesgerichtshof eine Geschwindigkeit, die deutlich unter 20 km/h liegen muss. Daran erkennen Sie schon, dass hier ein Einfallstor für die Überprüfung der Abmahnung liegt.

Gegen die Abmahnung können Sie folgendermaßen vorgehen: Entweder schreiben Sie eine Gegendarstellung zur Abmahnung und Sie fordern Ihren Arbeitgeber auf, diese Gegendarstellung zur Personalakte zu nehmen oder Sie klagen gleich auf Entfernung der Abmahnung.

Eventuell ist in diesem Fall tatsächlich eine Gegendarstellung zunächst ausreichend. Es muss nicht immer mit Kanonenkugeln auf Spatzen geschossen werden.

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