17.10.2010

Smirting – Das passiert, wenn sich Arbeitnehmer nicht an Verbote halten

Kennen Sie Smirting? Smirting setzt sich zusammen aus Smoking und Flirting, also Rauchen und Flirten. Das ist für sich gesehen nicht dramatisch. Smirting geschieht allerdings begrifflich dort, wo ein Rauchverbot gilt, also vor allem am Arbeitsplatz, in Büros oder auch Restaurants.
 
Was sind hier arbeitsrechtliche Folgen? Zunächst dürfen Arbeitnehmer so viel rauchen und flirten wie sie wollen. Schwierig wird es dann, wenn der Arbeitgeber sowohl das eine als auch das andere verboten hat. Rauchverbote am Arbeitsplatz sind häufig zu finden und einen Verstoß kann ein Arbeitgeber mit einer Abmahnung sanktionieren. In Wiederholungsfällen ist auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Letztendlich soll durch das Rauchverbot der Arbeitnehmerschutz durchgesetzt werden. Verbote gegen das Flirten sind natürlich schwerer zu handhaben. Allein die Grenze, wann flirten beginnt, kann nicht exakt definiert werden. Deshalb dürften arbeitsrechtliche Verbote gegen Flirten am Arbeitsplatz unwirksam sein, beziehungsweise nicht wirksam durchgesetzt werden können.

Fazit: Sofern ein Rauchverbot besteht, sollten Arbeitnehmer beim Smirting am Arbeitsplatz vorsichtig sein. Es drohen Abmahnung und Kündigung.

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