Wenn Ihr Unternehmen an einen neuen Inhaber übergeht, haben Sie als Arbeitnehmer ein Recht, davon zu erfahren. Und zwar richtig.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie über
zu unterrichten.
Widersprechen Sie rechtzeitig, geht Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf den Betriebserwerber über, sondern Sie bleiben weiterhin Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers.
Hat Ihr Arbeitgeber Sie nicht oder nur unzureichend über den Betriebsübergang unterrichtet, kommt diese Monatsfrist nicht in Gang. In diesem Fall können Sie auch noch lange Zeit danach wirksam dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen – sogar dann, wenn Sie etwa tatsächlich vom Betriebserwerber weiterbeschäftigt wurden.
Gibt Ihr Arbeitgeber lediglich an, eine „neue GmbH“ werde neuer Inhaber, genügt diese Information den Ansprüchen an eine korrekte Unterrichtung nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: 8 AZR 407/07). Die Widerspruchsfrist beginnt so nicht zu laufen.