18.08.2009

Wie Ihr Arbeitgeber Sie über den Betriebsübergang informieren muss

Wenn Ihr Unternehmen an einen neuen Inhaber übergeht, haben Sie als Arbeitnehmer ein Recht, davon zu erfahren. Und zwar richtig.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie über

  • den Betriebsübergang,
  • seinen Zeitpunkt,
  • den neuen Inhaber samt Sitz und Namen der Gesellschafter,
  • den Grund des Übergangs und
  • die Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer

zu unterrichten.

Und dann?

Nach dieser Unterrichtung können Sie innerhalb eines Monats dem Betriebsübergang Ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich widersprechen.

Widersprechen Sie rechtzeitig, geht Ihr Arbeitsverhältnis nicht auf den Betriebserwerber über, sondern Sie bleiben weiterhin Arbeitnehmer des Betriebsveräußerers.

Hat Ihr Arbeitgeber Sie nicht oder nur unzureichend über den Betriebsübergang unterrichtet, kommt diese Monatsfrist nicht in Gang. In diesem Fall können Sie auch noch lange Zeit danach wirksam dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses widersprechen – sogar dann, wenn Sie etwa tatsächlich vom Betriebserwerber weiterbeschäftigt wurden.

Ein Beispiel: Die auf den neuen koreanischen Inhaber der ehemaligen Siemens-Tochter BenQ übergegangenen Arbeitnehmer haben nach der Insolvenz dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprochen. Siemens musste sie wieder einstellen.

Das reicht nicht

Gibt Ihr Arbeitgeber lediglich an, eine „neue GmbH“ werde neuer Inhaber, genügt diese Information den Ansprüchen an eine korrekte Unterrichtung nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) (Az.: 8 AZR 407/07). Die Widerspruchsfrist beginnt so nicht zu laufen.

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