24.04.2010

Führen Änderungen einer Zeitbefristung zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag?

Befristete Arbeitsverträge führen immer wieder zu Unsicherheiten.

Jetzt habe ich von folgendem Fall gehört: Eine Arbeitnehmerin hatte einen befristeten Arbeitsvertrag, der am 31. Juli 2010 auslaufen sollte. Nun hat Sie einen Änderungsvertrag erhalten und zum 15. April 2010 hat sich die Bruttovergütung erhöht. Sie ist in eine höhere Lohnstufe gekommen und ein Arbeitsort wurde aufgeführt. Ist durch die Änderung jetzt ein unbefristeter Arbeitsvertrag entstanden? 
Zunächst sollten Sie prüfen, ob auch weiterhin ein Befristungsdatum im Änderungsvertrag eingesetzt wurde. Fehlt dies, liegt jetzt tatsächlich ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.

Auch befristete Arbeitsverhältnisse können grundsätzlich geändert werden.

Aber Achtung: Ein rein kalendermäßig befristeter Vertrag darf nur dreimal bis zu einer Maximaldauer von 24 Monaten verlängert werden. Wenn im Zuge einer solchen Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages die Vertragsinhalte verändert werden, liegt sehr schnell keine Verlängerung, sondern ein (verbotener) Neuabschluss eines Vertrags vor. In aller Regel ist die Befristung dann unwirksam.

Beispiel:
Ihr Chef möchte den mit Ihnen befristet abgeschlossenen Vertrag nach einem halben Jahr nochmals um ein halbes Jahr verlängern. Gleichzeitig bietet er Ihnen neue Aufgaben und ein höheres Gehalt an. Diese Vertragsänderung kommt in Verbindung mit der Verlängerung dem Neuabschluss eines Arbeitsvertrags gleich und die Befristung wird unwirksam.

Also: Vertragsänderungen im Zusammenhang mit Verlängerungen von befristeten Verträgen führen häufig zu einer Unwirksamkeit der Befristung.

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Bilanz: Ausbildung schwerbehinderter Jugendlicher

Nach den Daten des Instituts der Deutschen Wirtschaft hat in den letzten 5 Jahren etwa 1/4 aller ausbildungsaktiven Unternehmen auch behinderte Jugendliche betrieblich ausgebildet. Dabei haben viele dieser ausbildenden Betriebe... Mehr lesen

23.10.2017
Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 4

Irrtum: Es gibt keine mündlichen ArbeitsverträgeHeute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler anderer Arbeitnehmer... Mehr lesen