Ein weit verbreiteter Irrtum bei Arbeitnehmern ist, dass sie einen automatischen Anspruch auf einen besonderen Überstundenzuschlag haben. Um Missverständnisse zu vermeiden: Es ist nicht die Bezahlung der Überstunde gemeint, sondern ein zusätzlich zum Lohn für die Überstunden zu zahlender Zuschlag. Einen solchen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.
Allerdings finden sich derartige Ansprüche in vielen Tarifverträgen. Sie gelten aber nur für die Arbeitnehmer, die tarifgebundenen sind. Prüfen Sie also, ob eine dieser drei Voraussetzungen für ihren Tarifvertrag vorliegt, denn nur dann gilt der Tarifvertrag auch für Ihr Arbeitsverhältnis:
Selbstverständlich können Regelungen für Überstundenzuschläge auch in Ihrem Arbeitsvertrag enthalten sein. In der Praxis ist das jedoch eher unüblich.
Im Betriebsalltag entsteht immer wieder Streit darüber, ob verschiedene Zuschläge zu kombinieren sind. Denn neben Überstundenzuschlägen gibt es in Tarifverträgen üblicherweise Zuschläge für Arbeit an Sonntagen, an gesetzlichen Feiertagen oder für Nachtarbeit.
Der Tarifvertrag sieht sowohl Überstunden- als auch Sonntagszuschläge vor. Sie leisten eine Überstunde an einem Sonntag. Die Frage ist jetzt, ob Sie beide Zuschläge oder nur den höchsten erhalten. Bei dieser Frage kommt es entscheidend auf die konkrete Formulierung in dem Tarifvertrag an.
Wenn Sie nachts arbeiten müssen, haben Sie – anders als bei Überstunden – einen gesetzlichen Anspruch auf einen Nachtzuschlag (§ 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetzt, ArbZG). Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Ihnen zustehende Bruttoarbeitsentgelt zahlen.
Anspruch auf Zuschlag für Nachtarbeit | |
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Sie arbeiten in der Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr (in Bäckereien und Konditoren von 22:00 – 5:00 Uhr) | |
In diesem Zeitraum arbeiten Sie mehr als 2 Stunden |
Wenn Ihre Nachtarbeitsstunden gleichzeitig Überstunden sind, kommt es wiederum auf die konkrete Formulierung der Regeln über Zuschläge im Tarif- bzw. Arbeitsvertrag an. Prüfen Sie diese genau.
Zuschläge können für Sie besonders attraktiv sein. Denn Zuschläge zum Lohn für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht sind unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3b EStG steuerfrei. Und zusätzlich sind sie auch noch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
Dabei gelten folgende Obergrenzen:
Die Obergrenze für den einzusetzenden Grundlohn beträgt 50 €/Stunde. Sozialversicherungsfrei sind diese Zuschläge dann, wenn der Grundlohn höchstens 25 €/Stunde beträgt.
Diese Regelung gilt nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Zahlt Ihr Arbeitgeber eine monatlich gleichbleibende Pauschale (auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten), so ist diese Pauschale steuer- und beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Sowohl für Sie als auch für Ihren Arbeitgeber ist es daher in der Regel sinnvoller, keine pauschalen Zuschläge im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, sondern die Zuschläge konkret abzurechnen. Achten Sie hierauf bei der Verhandlung ihres Arbeitsvertrages oder regen Sie eine Änderung bei ihrem Arbeitgeber an. Dies liegt auch in seinem Interesse, da er die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung spart.
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