Immer wieder bekomme ich Anfragen zum Führungszeugnis. Häufig verlangen Arbeitgeber die Vorlage eines solchen Zeugnisses, insbesondere in Berufen, in denen der Arbeitnehmer etwas mit Geld zu tun hat. Daher habe ich Ihnen gestern und heute das Wichtigste zum Thema Führungszeugnis mitgeteilt:
Das Führungszeugnis ist ein Auszug aus dem Bundeszentralregister. Dort werden nur die Verurteilungen vermerkt, die eine gewisse „Schwere“ darstellen.
Deshalb stehen im Führungszeugnis keine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder bis 3 Monaten Freiheitsstrafe. Auch Jugendstrafen bis zu 2 Jahren werden nicht eingetragen, sofern sie zur Bewährung ausgesetzt werden. Das alles gilt aber nur, wenn keine Wiederholungstaten vorliegen.
Aus diesem Grund sind die Fristen, in denen Einträge gelöscht werden, bei einem Führungszeugnis auch wesentlich kürzer, als im Bundeszentralregister. Im Bundeszentralregister werden Einträge zwischen 5 Jahren und 20 Jahren gelöscht.
Im Führungszeugnis werden allgemeine Verurteilungen zu einer Geldstrafe oder zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach 3 Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Gleiches gilt für Freiheitsstrafen von mehr als 3 Monaten, aber nicht mehr als 1 Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinem nicht vor Ablauf von 5 Jahren entfernt. Ausnahmen davon sind Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei der Frist wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen können Sie also ein neues Führungszeugnis beantragen, das dann keine Eintragungen mehr aufweist. Ausnahme: Falls neue Verurteilungen hinzugekommen sind, können diese eine Löschung im Führungszeugnis verhindern.
Wichtig: Nur Sie können ein Führungszeugnis beantragen. Ihr Arbeitgeber darf dieses nicht!