24.01.2011

Arbeitgeber hat Lohnsteuerkarte falsch ausgefüllt – Was nun?

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat eine Arbeitnehmerin ihre Lohnsteuerkarte und den entsprechenden elektronischen Lohnsteuernachweis erhalten. Dort standen jedoch nicht 12 Monatslöhne, sonder nur 10 Monatslöhne. 
Auch die Sachwerte und das Weihnachtsgeld wurden nicht eingetragen. Was ist nun zu tun? Hat die Arbeitnehmerin einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Berichtigung? Oder kann sie einfach zum Finanzamt gehen und die Sache mitteilen?

Mein Tipp: Grundsätzlich haben Sie natürlich von Ihrem Arbeitgeber eine korrekte Lohnsteuerkarte zu erhalten. Verlangen Sie auf jeden Fall von Ihrem Arbeitgeber einen Nachweis darüber, dass die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auch für die 2 fehlenden Monate gezahlt wurden. Weist er Ihnen diese Zahlungen nicht nach, sollten Sie tatsächlich zu einem Rechtsanwalt gehen und die fehlenden Beträge nachfordern. Dabei gehe ich davon aus, dass Sie die Nettobeträge tatsächlich überwiesen bekommen haben. Sie können dann die Differenz zwischen Netto- und Bruttolöhnen, von denen Sie nicht wissen, ob die Sozialversicherungsbeträge und Steuern abgeführt wurden, von Ihrem Arbeitgeber einfordern.

Gegenüber dem Finanzamt wird es wohl auch ausreichen, wenn Sie dort die Sachlage tatsächlich richtig schildern und auch entsprechende Kontoauszüge über die erhaltenen Nettobeträge beifügen. Dann weiß das Finanzamt, dass die Lohnsteuerkarte beziehungsweise der Entgeltnachweis nicht richtig ausgefüllt ist.

Ein weiterer Tipp: Fragen Sie sofort bei Ihrer Krankenkasse nach, ob Sie noch krankenversichert sind! Nicht, dass Ihr Arbeitgeber Sie tatsächlich bereits vor 2 Monaten bei der Krankenversicherung abgemeldet hat! Dann würde nämlich tatsächlich Ihr Krankenversicherungsschutz fehlen!

Vielleicht ist es aber auch schlicht und ergreifend nur ein Versehen Ihres Arbeitgebers oder des Steuerberaters Ihres Arbeitgebers gewesen. Vielleicht lässt sich die Sache auch ganz einfach mit einem kleinen Telefonat regeln. Das sollten Sie zunächst versuchen!

Weitere Beiträge zu diesem Thema

 

23.10.2017
Rechtsirrtümer des Arbeitsrechts – Teil 3

Irrtum: Eine Kündigung kann auch mündlich ausgesprochen werden Heute und in den nächsten Tagen werde ich Ihnen die in der Praxis am häufigsten vorkommenden Rechtsirrtümer im Arbeitsrecht vorstellen: Damit Sie die Fehler... Mehr lesen

23.10.2017
Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Teil 3 – Arbeitsunfall

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Nach § 3 erhält ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, längstens bis zu 6 Wochen, sein Entgelt weiter. Voraussetzung ist... Mehr lesen