25.10.2009

Lohnpfändung – das ist pfändbar

„Herr Schrader, bei mir steht wieder eine Lohnpfändung an. Was ist eigentlich alles pfändbar außerhalb der Pfändungsfreigrenzen?“

Was alles nicht zum pfändbaren Lohn gehört, ergibt sich aus § 850a der Zivilprozessordnung (ZPO).  
Pfändbar sind:

  • Abfindungen
  • Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
  • Erfindervergütungen
  • Fahrtkostenzuschüsse
  • Gewinnbeteiligungen
  • Heimarbeitervergütungen
  • Mutterschutzlohn
  • Urlaubsabgeltungen
  • Urlaubsvergütungen
  • Weihnachtsgratifikationen: bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 € pfändbar

Nicht pfändbar sind:

  • Aufwendungsersatzansprüche
  • Ausbildungsvergütung
  • Heirats- und Geburtsbeihilfen
  • Jubiläumszuwendungen
  • Kurzarbeitergelder sind beschränkt pfändbar nach § 54 Abs. 4 SGB I
  • Lebensversicherungen sind nicht pfändbar, soweit im Rahmen einer Gehaltsumwandlung ein Teil des Entgelts auf eine Versicherung eingezahlt wird
  • Mehrarbeitsvergütung: Grundlohn und Zuschlag sind zur Hälfte, bei Vollstreckung von Unterhaltsforderungen zu ¼ pfändbar
  • Reisekosten
  • Urlaubsgeld
  • Vermögenswirksame Leistungen

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