07.06.2010

Mindestlohn von Rechtsanwälten – Teil 1

Viele Rechtsanwälte sind als Angestellte in Kanzleien tätig. Das lässt sich für Mandanten aus dem Briefkopf einer Kanzlei nicht ohne Weiteres entnehmen. Seit Jahren ist es umstritten, wie angestellte Rechtsanwälte zu bezahlen sind.

Dazu gibt es in § 26 der Berufsordnung für Rechtsanwälte eine Regelung. Hier heißt es wörtlich:  
§ 26 Beschäftigung von Rechtsanwälten und anderen Mitarbeitern

(1) Rechtsanwälte dürfen nur zu angemessenen Bedingungen beschäftigt werden. Angemessen sind Bedingungen, die
a) eine unter Berücksichtigung der Kenntnisse und Erfahrungen des Beschäftigten und des Haftungsrisikos des beschäftigenden Rechtsanwalts sachgerechte Mandatsbearbeitung ermöglichen,
b) eine der Qualifikation, den Leistungen und dem Umfang der Tätigkeit des Beschäftigten und den Vorteilen des beschäftigenden Rechtsanwalts aus dieser Tätigkeit entsprechende Vergütung gewährleisten,
c) dem beschäftigten Rechtsanwalt auf Verlangen angemessene Zeit zur Fortbildung einräumen und
d) bei der Vereinbarung von Wettbewerbsverboten eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.

(2) Der Rechtsanwalt darf andere Mitarbeiter und Auszubildende nicht zu unangemessenen Bedingungen beschäftigen.

Soweit zur Theorie. Die Realität sieht häufig anders aus. Viele gerade jüngere Anwälte müssen zu Dumping-Löhnen arbeiten. Der deutsche Gewerkschaftsbund fordert einen generellen Mindestlohn von 8,50 Euro. Den wird nicht jeder angestellte Rechtsanwalt erhalten. So hat der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (AGH NRW) am 02.11.2007 über folgenden Fall entschieden:
Eine Anwaltskanzlei hatte eine Trainee-Rechtsanwaltsstelle angeboten. Es handelt sich also um einen „Berufsanfänger“. Das Gehalt lag etwas oberhalb des Gehalts, was ein Rechtsreferendar vor Abschluss des zweiten Staatsexamens erhält, also bei ca. 1.000 Euro. Der AGH-NRW hat einen Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten der Arbeitgeber-Anwälte gesehen. Außerdem sei diese Vergütung sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB.

Was aber ist für Rechtsanwälte angemessen?

Der AGH-NRW hat für Berufseinsteiger einen Betrag in Höhe von 2.300 Euro brutto angesetzt.

Was meinen Sie? Ist dieser Betrag gerechtfertigt?

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